Beschluss (GASP) 2025/442 des Rates vom 28. Februar 2025 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel
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Article 1
1 Zur Unterstützung der wirksamen Umsetzung und Universalisierung des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) führt die Union Projektmaßnahmen mit folgenden Zielen durch: a) Verstärkung oder Aufbau von Kapazitäten zur Kontrolle von Waffentransfers sowie Vertiefung oder Aufbau von Fachkenntnissen zur Durchführung des ATT in begünstigten Ländern; b) Aufnahme von Kontakten zu weiteren Ländern, auch zu Ländern, die nicht Vertragsparteien des ATT sind, um die Universalisierung des ATT auf nationaler, regionaler und multilateraler Ebene voranzutreiben.
2 Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union folgende Projektmaßnahmen durch: a) nationale Workshops; b) Ad-hoc-Unterstützung; c) Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder; d) regionale und multilaterale Maßnahmen wie Konferenzen, Workshops und Studienbesuche; e) Nebenveranstaltungen. Eine ausführliche Beschreibung der Projektmaßnahmen ist im Anhang enthalten.
3 Die Durchführung der in diesem Beschluss genannten Projektmaßnahmen erfolgt ergänzend zu und in Synergie mit Unterstützungsprojekten der Union im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von konventionellen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie gegebenenfalls Unterstützungsprojekten anderer Geber im Bereich der Kontrolle des Waffenhandels.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“) und Expertise France.
3 Das BAFA und Expertise France nehmen diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA und mit Expertise France.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen beträgt 3100000,00 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierzu trifft sie die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA und mit Expertise France. In diesen Vereinbarungen wird festgelegt, dass BAFA und Expertise France zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarungen geschlossen werden.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage jährlicher Berichte der BAFA und von Expertise France über die Durchführung dieses Beschlusses.
2 Die Kommission stellt die Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen zur Verfügung.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarungen oder sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums diese Vereinbarungen nicht geschlossen wurden.
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