Beschluss (EU) 2025/451 der Europäischen Zentralbank vom 21. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2024/461 zur Meldung durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank von Informationen über die Vergütung, das geschlechtsspezifische Lohngefälle, gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis sowie über Personen mit hohem Einkommen zu Vergleichszwecken (EZB/2024/2) (EZB/2025/7)
Text
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
In diesem Beschluss werden die Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an die Europäische Zentralbank (EZB) festgelegt, die beaufsichtigte Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) zum Zweck des Vergleichs von Vergütungstrends und -praktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, gebilligter höherer Höchstwerte für das Verhältnis, Personen mit hohem Einkommen sowie von Maßnahmen zur Förderung der Diversität auf Ebene des Leitungsorgans melden.“
Article 4a Anforderungen an die Übermittlung von Informationen über Maßnahmen zur Förderung der Diversität
Die NCAs übermitteln der EZB alle drei Jahre die Informationen über die Maßnahmen zur Förderung der Diversität auf Ebene des Leitungsorgans, einschließlich der Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles auf Ebene des Leitungsorgans, die in den Anhängen I bis XI der Leitlinien EBA/GL/2023/08 der EBA genannt werden und die von den in ihrem jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen gemäß dem EBA-Beschluss über aufsichtliche Meldungen zum Vergleich der Diversität an die EBA und zur Änderung des Anhangs des EUCLID-Beschlusses (EBA/DC/2020/335) (EBA/DC/516) auf Einzelbasis gemeldet werden. Erhebt eine NCA von beaufsichtigten Unternehmen, die nicht Teil einer Stichprobe meldender Unternehmen sind, gemäß den im EBA-Beschluss EBA/DC/516 festgelegten Kriterien Informationen über Maßnahmen zur Förderung der Diversität, so werden diese Informationen nicht an die EZB übermittelt.
Article 2 Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.
Article 3 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
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