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Beschluss (EU) 2025/451 der Europäischen Zentralbank vom 21. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2024/461 zur Meldung durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank von Informationen über die Vergütung, das geschlechtsspezifische Lohngefälle, gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis sowie über Personen mit hohem Einkommen zu Vergleichszwecken (EZB/2024/2) (EZB/2025/7)

CELEX
32025D0451
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-02-21
In force since
2025-02-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

In diesem Beschluss werden die Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an die Europäische Zentralbank (EZB) festgelegt, die beaufsichtigte Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) zum Zweck des Vergleichs von Vergütungstrends und -praktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, gebilligter höherer Höchstwerte für das Verhältnis, Personen mit hohem Einkommen sowie von Maßnahmen zur Förderung der Diversität auf Ebene des Leitungsorgans melden.“

Article 4a Anforderungen an die Übermittlung von Informationen über Maßnahmen zur Förderung der Diversität

Die NCAs übermitteln der EZB alle drei Jahre die Informationen über die Maßnahmen zur Förderung der Diversität auf Ebene des Leitungsorgans, einschließlich der Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles auf Ebene des Leitungsorgans, die in den Anhängen I bis XI der Leitlinien EBA/GL/2023/08 der EBA genannt werden und die von den in ihrem jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen gemäß dem EBA-Beschluss über aufsichtliche Meldungen zum Vergleich der Diversität an die EBA und zur Änderung des Anhangs des EUCLID-Beschlusses (EBA/DC/2020/335) (EBA/DC/516) auf Einzelbasis gemeldet werden. Erhebt eine NCA von beaufsichtigten Unternehmen, die nicht Teil einer Stichprobe meldender Unternehmen sind, gemäß den im EBA-Beschluss EBA/DC/516 festgelegten Kriterien Informationen über Maßnahmen zur Förderung der Diversität, so werden diese Informationen nicht an die EZB übermittelt.

Article 2 Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

Article 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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