Durchführungsbeschluss (EU) 2025/477 der Kommission vom 6. März 2025 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung von und dem Großhandel mit Strom in Belgien mit Ausnahme von in den Kernkraftwerken Doel 4 und Tihange 3 erzeugtem Strom (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1381)
Text
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Article 1
Die Richtlinie 2014/25/EU gilt weiterhin für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die die Ausübung von Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Erzeugung von und dem Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Quellen, die mit gleichbleibenden und gesetzlich festgelegten Prämien subventioniert werden, in Belgien ermöglichen sollen.
Article 2
Unbeschadet des Artikels 1 gilt die Richtlinie 2014/25/EU nicht für die Vergabe von Aufträgen durch Norther, die anderen Tochtergesellschaften von Nethys und Ørsted, die die Ausübung von Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Erzeugung von und dem Großhandel mit Strom in Belgien ermöglichen sollen. Die Richtlinie 2014/25/EU gilt weiterhin für die Vergabe von Aufträgen durch andere Auftraggeber, die die Ausübung von Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Erzeugung von und dem Großhandel mit Strom in Belgien ermöglichen sollen.
Article 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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