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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2025/494 des Rates vom 11. März 2025 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen, dessen intersessionalen Programms sowie der Vorbereitungen für dessen Zehnte Überprüfungskonferenz

CELEX
32025D0494
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-03-11
In force since
2025-03-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union weiterhin die Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) durch eine operative Maßnahme zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ), seines intersessionalen Programms sowie der Vorbereitung der Zehnten Überprüfungskonferenz (im Folgenden „Maßnahme“).

2 Die Ziele der Maßnahme sind die Folgenden: a) Unterstützung des intersessionalen Programms des BWÜ, indem die Beratungen innerhalb der Arbeitsgruppe zur Stärkung des BWÜ erleichtert werden, sowie Unterstützung der Vorbereitung der Zehnten Überprüfungskonferenz im Jahr 2027; b) Stärkung der Umsetzung des Übereinkommens, indem auf den Ergebnissen früherer Beschlüsse des Rates (GASP) aufgebaut wird.

3 Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten übernimmt das UNODA.

3 Das UNODA nimmt die in Absatz 2 genannte Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

Article 3

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Durchführung der Maßnahme (im Folgenden „Ausgaben“) beträgt 1474753,82 EUR.

2 Die Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben. Hierfür schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit dem UNODA (im Folgenden „Vereinbarung“). In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass das UNODA gewährleistet, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

4 Die Kommission bemüht sich, die Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der Maßnahme zur Verfügung.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der Vereinbarung. Seine Geltungsdauer endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums die Vereinbarung nicht geschlossen wurde.

Relations

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