Durchführungsbeschluss (EU) 2025/502 des Rates vom 5. März 2025 zur Ermächtigung Griechenlands, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG wird Griechenland ermächtigt, Rechnungen, die von im griechischen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, nur in Form von Dokumenten oder Mitteilungen in elektronischer Form zu akzeptieren.
Article 2
Abweichend von Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG wird Griechenland ermächtigt, eine Bestimmung zu erlassen, wonach die Verwendung elektronischer Rechnungen, die von im griechischen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, nicht der Zustimmung des im griechischen Hoheitsgebiet ansässigen Rechnungsempfängers bedarf.
Article 3
Griechenland teilt der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Sondermaßnahme gemäß den Artikeln 1 und 2 mit.
Article 4
1 Dieser Beschluss gilt vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027.
2 Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Ermächtigung ist der Kommission bis zum 31. März 2027 zusammen mit einem Bericht vorzulegen, in dem bewertet wird, inwieweit die in Artikel 3 genannten nationalen Maßnahmen bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Steuererhebung wirksam waren. In diesem Bericht wird zudem evaluiert, wie sich diese Maßnahmen auf die Steuerpflichtigen auswirken, und insbesondere, ob diese Maßnahmen zu einer Zunahme ihrer Verwaltungslasten und -kosten führen.
3 Führt der Rat jedoch auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder auf der Grundlage einer anderen einschlägigen Bestimmung jenes Vertrags ein allgemeines System für die elektronische Rechnungsstellung ein, so tritt dieser Beschluss an dem Tag außer Kraft, an dem jenes allgemeine System anwendbar wird.
Article 5
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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