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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/539 des Rates vom 18. März 2025 zur Ermächtigung Estlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

CELEX
32025D0539
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-03-18
In force since
2025-03-20
End of validity
2027-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG wird Estland ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Ausgaben den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzten Personenkraftwagen sowie die Wartung und Reparatur dieser Fahrzeuge und den Erwerb von Kraftstoff für diese Personenkraftwagen betreffen.

Article 2

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG wird Estland ermächtigt, die Nutzung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Personenkraftwagens für den unternehmensfremden Bedarf nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln, wenn dieses Fahrzeug einer Einschränkung gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses unterliegt.

Article 3

1 Dieser Beschluss gilt nur für Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 3500 kg und höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz.

2 Dieser Beschluss gilt nicht für folgende Kategorien von Personenkraftwagen: a) Fahrzeuge, die zwecks Weiterverkauf, Vermieten oder Verleasen erworben wurden; b) Fahrzeuge, die für die entgeltliche Beförderung von Fahrgästen genutzt werden, einschließlich Taxidiensten; c) Fahrzeuge, die für Fahrunterricht genutzt werden.

Article 4

1 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

2 Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027.

3 Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss gewährten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 festgelegten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2027 vorzulegen.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.

Relations

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