Beschluss (EU) 2025/554 des Rates vom 11. März 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (GOVSATCOM und sichere Konnektivität) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
„8f a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Maßnahmen, die sich aus folgendem Rechtsakt der Union ergeben können: 32023 R 0588: Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj). b) Ein EFTA-Staat kann vorbehaltlich des Abschlusses einer spezifischen Übereinkunft gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 an dem Programm der Union für sichere Konnektivität teilnehmen. c) Die EFTA-Staaten leisten nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen einen finanziellen Beitrag nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen. Darüber hinaus leistet Island gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des EWR-Abkommens und gemäß Artikel 1 Absätze 8 und 9 des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 einen Beitrag in Höhe von 510700 EUR (fünfhundertzehntausendsiebenhundert). Dieser Betrag erfolgt in Form von drei gleichen Tranchen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Protokolls 32 in den Mittelabruf für die Haushaltsjahre 2025, 2026 und 2027 aufzunehmen sind. Darüber hinaus leistet Norwegen gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des EWR-Abkommens und gemäß Artikel 1 Absätze 8 und 9 des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 einen Beitrag in Höhe von 10124000 EUR (zehn Millionen einhundertvierundzwanzigtausend). Dieser Betrag erfolgt in Form von drei gleichen Tranchen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Protokolls 32 in den Mittelabruf für die Haushaltsjahre 2025, 2026 und 2027 aufzunehmen sind. d) In Bezug auf Liechtenstein wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft.
Article 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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