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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/554 des Rates vom 11. März 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (GOVSATCOM und sichere Konnektivität) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32025D0554
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-03-11
In force since
2025-03-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

„8f a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Maßnahmen, die sich aus folgendem Rechtsakt der Union ergeben können: 32023 R 0588: Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj). b) Ein EFTA-Staat kann vorbehaltlich des Abschlusses einer spezifischen Übereinkunft gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 an dem Programm der Union für sichere Konnektivität teilnehmen. c) Die EFTA-Staaten leisten nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen einen finanziellen Beitrag nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen. Darüber hinaus leistet Island gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des EWR-Abkommens und gemäß Artikel 1 Absätze 8 und 9 des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 einen Beitrag in Höhe von 510700 EUR (fünfhundertzehntausendsiebenhundert). Dieser Betrag erfolgt in Form von drei gleichen Tranchen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Protokolls 32 in den Mittelabruf für die Haushaltsjahre 2025, 2026 und 2027 aufzunehmen sind. Darüber hinaus leistet Norwegen gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des EWR-Abkommens und gemäß Artikel 1 Absätze 8 und 9 des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen nach Abschluss einer Übereinkunft gemäß Buchstabe b für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 einen Beitrag in Höhe von 10124000 EUR (zehn Millionen einhundertvierundzwanzigtausend). Dieser Betrag erfolgt in Form von drei gleichen Tranchen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Protokolls 32 in den Mittelabruf für die Haushaltsjahre 2025, 2026 und 2027 aufzunehmen sind. d) In Bezug auf Liechtenstein wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft.

Article 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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