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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/646 des Rates vom 27. März 2025 zur Unterstützung der Ermöglichung eines positiven Ergebnisses der Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 2026

CELEX
32025D0646
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-03-27
In force since
2025-03-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Union unterstützt Maßnahmen, die darauf abzielen, durch die Förderung von mehr Inklusivität und der Konsolidierung des regionalen Ansatzes im derzeitigen Überprüfungszyklus ein positives Ergebnis der Konferenz zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (NVV) im Jahr 2026 zu ermöglichen, wobei sie gleichzeitig den NVV aufrechterhalten und in seiner Gesamtheit bewahren, indem seine drei gleich wichtigen und einander verstärkenden Säulen, nämlich Abrüstung, Nichtverbreitung und die friedliche Nutzung der Kernenergie, auf ausgewogene Weise in den Mittelpunkt gerückt werden.

2 Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels unterstützt die Union ein Projekt im Hinblick auf die Überprüfungskonferenz im Jahr 2026 mit den folgenden Tätigkeiten: a) die Organisation von bis zu vier regionalen Tagungen in Afrika, im asiatisch-pazifischen Raum, in Lateinamerika und der Karibik sowie im Nahen und Mittleren Osten; b) die Organisation von zwei Nebenveranstaltungen — eine während der 80. Tagung des Ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung und eine weitere während der NVV-Überprüfungskonferenz im Jahr 2026 —, um über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der oben genannten regionalen Tagungen zu informieren; und c) die Unterstützung und Gewährleistung der Teilnahme an der NVV-Überprüfungskonferenz im Jahr 2026 durch Sponsoring eines Delegierten aus der Hauptstadt, aus möglichst vielen Vertragsstaaten, jedoch mindestens drei. Eine Beschreibung dieses Projekts ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts erfolgt durch das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA).

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 988941,12 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit UNODA. In der Finanzierungsvereinbarung wird festgehalten, dass UNODA gewährleistet, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

4 Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 18 Monate nach dem Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.

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