Durchführungsbeschluss (EU) 2025/672 der Kommission vom 31. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/613 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2029)
Text
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Article 1
1 Österreich, Ungarn und die Slowakei richten gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unverzüglich Sperrzonen ein, die Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen umfassen, wie im Anhang des vorliegenden Beschlusses beschrieben.
2 Österreich, Ungarn und die Slowakei stellen sicher, dass a) die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen gemäß Absatz 1 mindestens die im Anhang aufgeführten Gebiete umfassen und dass b) die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.
Article 2
1 Wird gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Ausnahme vom Verbot der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus den im Anhang dieses Beschlusses gelisteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenzen der in dem genannten Anhang gelisteten weiteren Sperrzonen gewährt, so muss die Genehmigung solcher Verbringungen auch den in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen entsprechen.
2 Die Genehmigung von Verbringungen von Tieren gemäß Absatz 1 ist auf Verbringungen dieser Tiere direkt zu einem Schlachthof im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats zur sofortigen Schlachtung beschränkt.
3 Die zuständige Behörde darf keine Verbringungen von Tieren gemäß Absatz 1 dieses Artikels genehmigen, wenn das verwendete Transportmittel nicht die Anforderungen an die Transportmittel für gehaltene Tiere gelisteter Arten gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfüllt. Die zuständige Behörde darf solche Verbringungen ferner nur unter folgenden Bedingungen genehmigen: a) mit dem Transportmittel werden ausschließlich Tiere empfänglicher Arten mit demselben Gesundheitsstatus transportiert, die in demselben Betrieb gehalten wurden; b) das Transportmittel wird von der zuständigen Behörde im Ursprungsbetrieb nach dem Verladen der Tiere verplombt und von der zuständigen Behörde im Bestimmungsschlachthof entsiegelt.
4 Die zum Transport bestimmten Tiere empfänglicher Arten gemäß Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Transport klinisch zu untersuchen.
Article 3
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/613 wird aufgehoben.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich, Ungarn und die Slowakische Republik gerichtet.
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