Durchführungsbeschluss (EU) 2025/704 der Kommission vom 10. April 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2014/762/EU und (EU) 2019/1310 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2130)
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Article 1 Gegenstand
Mit diesem Beschluss werden Durchführungsvorschriften für den Beschluss Nr. 1313/2013/EU im Hinblick auf folgende Aspekte festgelegt: a) die Interaktion des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten, b) die Komponenten des Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle (CECIS) sowie die Organisation des Informationsaustauschs über CECIS, c) die Bestimmung von Experten, Modulen, sonstigen Bewältigungskapazitäten und Teams für technische Hilfe und Unterstützung (TASTs), die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool (ECPP) bereitgestellt werden, d) die technischen Mindestanforderungen an Module und TASTs, e) die für das Funktionieren des ECPP und von rescEU erforderlichen Zertifizierungs-, Rezertifizierungs- und Registrierungsverfahren, f) die Ermittlung von Lücken bei den Bewältigungskapazitäten des ECPP und die Art und Weise, wie diese Lücken geschlossen werden sollen, g) die Festlegung der Kapazitätsziele des ECPP, h) die Organisation des Ausbildungs-, des Übungs- und des Expertenaustauschprogramms, i) die Ermittlung von Erkenntnissen und deren Förderung im Rahmen des Programms, j) die operativen Verfahren für den ECPP und rescEU zur Reaktion auf Katastrophen innerhalb und außerhalb der Union und die Bestimmung einschlägiger internationaler Organisationen, k) das Verfahren für die Entsendung von Katastrophenschutzteams der Europäischen Union, l) die Organisation der Hilfe der Union bei Bewältigungsmaßnahmen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Hilfeersuchender“ einen Mitgliedstaat oder ein Drittland, der bzw. das von einer Katastrophe oder einer unmittelbar drohenden Katastrophe betroffen ist oder voraussichtlich betroffen sein wird, die Vereinten Nationen und ihre Einrichtungen sowie andere einschlägige internationale Organisationen gemäß Anhang VI; 2. „Katastrophenhilfe“ den Einsatz von Experten, Modulen, sonstigen Bewältigungskapazitäten oder Teams für technische Hilfe und Unterstützung für den Katastrophenschutz sowie deren Ausrüstung und Sachleistungen, einschließlich Hilfsgütern oder Lieferungen zur Milderung der unmittelbaren Folgen einer Katastrophe; 3. „Team für technische Hilfe und Unterstützung“ (TAST) die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von logistischen und von Unterstützungsaufgaben bereitgestellten personellen und materiellen Ressourcen; 4. „Katastrophenschutzteam der Europäischen Union“ (EUCP-Team) ein Team, das aus Experten und erforderlichenfalls einem TAST besteht und vom ERCC im Rahmen eines Mandats im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Prävention oder Vorsorge oder im Rahmen einer Notfallmaßnahme in Verbindung mit einem laufenden Hilfeersuchen ausgewählt und entsandt wird; 5. „sonstige Bewältigungskapazität“ entweder autarke, autonome, verlegbare Fähigkeiten der Mitgliedstaaten, die vorab aufgaben- und bedarfsorientiert zusammengestellt wurden, oder ein mobiles operatives Team der Mitgliedstaaten. Sie umfasst personelle und materielle Mittel und ist durch ihre Fähigkeit zum Einsatz oder zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gekennzeichnet, für die keine technischen Mindestanforderungen festgelegt sind. Der Ausdruck „sonstige Bewältigungskapazität“ schließt auch Hilfsgüter ein; 6. „operative Lebensdauer“ den gesamten Zeitraum, in dem eine Kapazität ihre Funktion im Einklang mit den für sie geltenden Qualitätsanforderungen unter Berücksichtigung ihrer Komponenten technisch erfüllen kann; 7. „für den ECPP bereitgehaltene Bewältigungskapazität“ eine Bewältigungskapazität, die von einem Mitgliedstaat zur Registrierung im ECPP angeboten wird und für die die Kommission dem anbietenden Mitgliedstaat förmlich mitgeteilt hat, dass die Zertifizierung abgeschlossen ist.
Article 3 Interaktion des ERCC mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten
1 Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für das ERCC, die rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche einsatzbereit ist. Die Benennung erfolgt über das „Länderformular“ gemäß Anhang I.
2 Das ERCC steht in ständiger Verbindung zu den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten in Bezug auf seine laufenden Aufgaben und die Bewältigungsmaßnahmen gemäß dem vorliegenden Beschluss sowie dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU.
Article 4 Ebenen von CECIS
CECIS umfasst drei Komponenten: a) eine Netzebene, die die zuständigen Behörden und Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten und das ERCC miteinander verbindet; b) eine Anwendungsebene, die aus Datenbanken und sonstigen Informationssystemen besteht, die für das Funktionieren des Katastrophenschutzverfahrens der Union notwendig sind, insbesondere für i) die Übermittlung von Mitteilungen, ii) die Sicherstellung von Kommunikation und Informationsaustausch zwischen dem ERCC und den zuständigen Behörden und den Kontaktstellen, iii) die Verbreitung von gewonnenen Erkenntnissen aus Einsätzen sowie von operativen Unterlagen und Verfahren; c) eine Sicherheitsebene, die Systeme, Regeln und Verfahren umfasst, die erforderlich sind, um die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der in CECIS gespeicherten oder über CECIS ausgetauschten Daten zu gewährleisten.
Article 5 Informationssicherheit
1 CECIS muss fähig sein, Dokumente, Datenbanken und Informationssysteme sicher über sTESTA (Secure Trans European Services for Telematics between Administrations — gesicherte transeuropäische Telematikdienste für Behörden) oder ein ähnliches Netz zu handhaben.
2 Dokumente und Informationen, die als „EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuft sind, werden nach besonderen Vereinbarungen zwischen Herausgeber und Empfänger(n) gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission übermittelt.
Article 6 Informationen und Aktualisierung
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission geeignete Angaben anhand des Länderformulars in Anhang I.
2 Die Mitgliedstaaten machen darin Angaben zu den Kontaktstellen und, sofern erforderlich, zu anderen Diensten, die für die Bewältigung von Natur-. technischen, chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen sowie sonstigen vom Menschen verursachten Katastrophen oder Umweltunfällen einschließlich Meeresverschmutzung zuständig sind.
3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen der Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2.
4 Die CECIS-Datenbank enthält einen separaten Abschnitt mit Informationen über die Registrierung und Verfügbarkeit der Bewältigungskapazitäten im ECPP und in rescEU. Die Kommission gewährleistet, dass die nationalen Katastrophenschutz-Kontaktstellen ständigen Zugang haben.
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der separate Abschnitt der CECIS-Datenbank stets auf dem aktuellen Stand hinsichtlich Verfügbarkeitsstatus und aller notwendigen Daten bezüglich der einschlägigen Charakteristika aller im ECPP registrierten Bewältigungskapazitäten ist.
6 Soweit angebracht, können die Mitgliedstaaten anderen einschlägigen nationalen Behörden oder benannten zuständigen Behörden Zugang zu CECIS gewähren.
Article 7 CECIS-Benutzergruppe
Es wird eine Benutzergruppe eingerichtet, deren Mitglieder von den Mitgliedstaaten benannt werden; sie unterstützt die Kommission bei der Validierung, Erprobung und Weiterentwicklung von CECIS.
Article 8 Umsetzung und Weiterentwicklung
1 Die Kommission verwaltet CECIS und entwickelt es weiter, wobei sie Bedarf und Anforderungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.
2 Die Mitgliedstaaten richten in ihrem Hoheitsgebiet die entsprechende IT-Umgebung für CECIS in Übereinstimmung mit den eingegangenen Verpflichtungen gemäß dem Länderformular in Anhang I ein.
Article 9 CECIS-System für Hilfe bei Meeresverschmutzung
1 Die Kommission kann dafür sorgen, dass den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs eine spezielle CECIS-Anwendung für Fälle von Meeresverschmutzung zur Verfügung gestellt wird, die die besonderen Anforderungen einer Reaktion auf Zwischenfälle auf See berücksichtigt.
2 Diese spezielle CECIS-Anwendung kann auch Drittländern, die zusammen mit der Union Anrainer eines Regionalmeeres sind, zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission kann zudem den Sekretariaten der einschlägigen regionalen Meeresübereinkommen ad hoc Zugang gewähren.
Article 10 Registrierung von Experten, Modulen, sonstigen Bewältigungskapazitäten und TASTs
1 Die Mitgliedstaaten registrieren die Informationen über ihre Experten, Module und sonstigen Bewältigungskapazitäten gemäß Artikel 9 Absatz 6 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU in der CECIS-Datenbank. Sie registrieren auch ihre TASTs in dieser Datenbank.
2 Die Kommission überprüft die Richtigkeit der zur Registrierung übermittelten Informationen.
3 Die Experten, Module, sonstigen Bewältigungskapazitäten und TASTs, die für den ECPP bereitgehalten werden, werden in der CECIS-Datenbank registriert und als solche gekennzeichnet.
4 Die Mitgliedstaaten aktualisieren die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bei Bedarf.
Article 11 Zusammensetzung der EUCP-Teams, Module, sonstigen Bewältigungskapazitäten und TASTs
1 Die EUCP-Teams, Module, sonstigen Bewältigungskapazitäten und TASTs können aus Ressourcen bestehen, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
2 Besteht ein Modul, eine sonstige Bewältigungskapazität oder ein TAST aus mehr als einer operativen Komponente, so kann die Entsendung zu einem Einsatz auf die für diesen Einsatz erforderlichen Komponenten beschränkt werden.
Article 12 Autarkie von Modulen und sonstigen Bewältigungskapazitäten
1 Für jedes Modul — sofern in den technischen Mindestanforderungen in Anhang II nichts anderes festgelegt ist — und für die sonstigen Bewältigungskapazitäten (Hilfsgüter ausgenommen), sind die folgenden Autarkie-Elemente erforderlich: a) geeigneter Schutz vor der vorherrschenden Witterung, b) Brennstoff, Stromerzeugung und Beleuchtung für den Bedarf der Operationsbasis und der zur Erfüllung des Auftrags nötigen Ausrüstung, c) sanitäre Anlagen für das Personal des Katastrophenschutzmoduls, d) Lebensmittel und Wasser für das Personal des Moduls, e) medizinische oder sanitätsdienstliche Mitarbeiter, Einrichtungen und Vorräte für das Personal des Moduls, f) Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls, g) Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordinierung vor Ort zuständigen Stellen, h) bei Bedarf Transport vor Ort, i) logistische Unterstützung, Ausrüstung und Personal, die die Einrichtung einer Operationsbasis und den Beginn der Mission unverzüglich bei Eintreffen vor Ort ermöglichen.
2 Der Hilfe anbietende Mitgliedstaat trägt für die Erfüllung der Anforderungen an die Autarkie in einer oder mehreren der folgenden Formen Sorge: a) Ausstattung des Moduls oder einer sonstigen Bewältigungskapazität mit dem nötigen Personal, der nötigen Ausrüstung und den nötigen Verbrauchsgütern, b) Treffen der nötigen Vorkehrungen am Einsatzort, c) Treffen der nötigen Vorkehrungen für die Kombination einer nicht autarken Bewältigungskapazität mit einem TAST, um die Anforderungen gemäß Artikel 13 zu erfüllen, vor der Registrierung des betreffenden Moduls nach Artikel 10 Absatz 1.
3 Der Zeitraum, für den die Autarkie bei Beginn der Mission zu gewährleisten ist, darf nicht kürzer sein als a) 96 Stunden oder b) die in Anhang II festgelegten Zeiträume.
Article 13 Anforderungen an Module, sonstige Bewältigungskapazitäten und TASTs
1 Die Module und TASTs müssen die in Anhang II genannten technischen Mindestanforderungen erfüllen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die Module und sonstigen Bewältigungskapazitäten (Hilfsgüter ausgenommen) in der Lage sind, gemeinsam mit anderen Modulen und sonstigen Bewältigungskapazitäten (Hilfsgüter ausgenommen) zu agieren; b) die TASTs in der Lage sind, gemeinsam mit anderen TASTs und mit einschlägigen Akteuren vor Ort zu agieren; c) die Komponenten eines Moduls in der Lage sind, zusammen als Modul zu agieren; d) die Komponenten eines TAST in der Lage sind, zusammen als ein TAST zu agieren; e) die Module, sonstigen Bewältigungskapazitäten (Hilfsgüter ausgenommen) und TASTs in der Lage sind, bei der Unterstützung des betroffenen Landes gemeinsam mit internationalen Katastrophenbewältigungskapazitäten zu agieren; f) die Teamleiter der Module, sonstigen Bewältigungskapazitäten (Hilfsgüter ausgenommen) und der TASTs, ihre Stellvertreter und Verbindungsbeauftragten an geeigneten Fortbildungskursen und Übungen gemäß Kapitel 7 teilnehmen, die die Kommission organisiert.
Article 14 Kapazitätsziele des ECPP
1 Die Kapazitätsziele des ECPP werden in Anhang III dargelegt.
2 Die Kommission bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Angemessenheit der Kapazitätsziele mindestens alle zwei Jahre und passt diese erforderlichenfalls anhand der Risiken an, die in nationalen Risikobewertungen oder in anderen einschlägigen nationalen, Unions- oder internationalen Informationsquellen ermittelt werden.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig einschlägige Informationen über Risiken, die bei der Bewertung der Kapazitätsziele zu berücksichtigen sind.
Article 15 Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren für ECPP-Kapazitäten
1 Das Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren gilt für Module, sonstige Bewältigungskapazitäten und TASTs des ECPP gemäß Anhang V.
2 Die Zertifizierung der Module und TASTs setzt die Erfüllung der in Anhang II genannten technischen Mindestanforderungen voraus.
3 Bei Eingang eines Antrags auf Zertifizierung und Registrierung für den ECPP bewertet die Kommission, ob das betreffende Modul, die betreffende sonstige Bewältigungskapazität oder das betreffende TAST für eine Aufnahme in den ECPP in Betracht kommt, und teilt ihre Schlussfolgerungen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission erforderlichenfalls die Erfüllung der Kapazitätsziele, die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen, die geografische Nähe, die Frage, ob sich alle Mitgliedstaaten beteiligen, und andere relevante Faktoren, die sie vorab festlegt.
4 Nach Annahme des Antrags auf Zertifizierung und Registrierung für den ECPP initiiert die Kommission das Zertifizierungsverfahren für das Modul, die sonstige Bewältigungskapazität oder das TAST auf der Grundlage der vorgelegten Informationen und etwaiger weiterer Informationen, die die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat ggf. angefordert und erhalten hat.
5 Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat die Zwischen- und die Endergebnisse des Zertifizierungsverfahrens schriftlich mit.
6 Wenn der Mitgliedstaat erneut dasselbe Bewältigungsmodul, dieselbe sonstige Bewältigungskapazität oder dasselbe TAST für den ECPP bereitstellt, wird die Zertifizierung dieser Bewältigungskapazität spätestens nach fünf Jahren überprüft.
7 Gelangt die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu der Auffassung, dass die Zertifizierungsanforderungen erfüllt sind, so registriert sie das Modul, die sonstige Bewältigungskapazität oder das TAST im ECPP.
8 Die Mitgliedstaaten registrieren die ECPP-Kapazität im CECIS.
Article 16 Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren für ECPP-Experten
1 Die Leiter von EUCP-Teams und ihre Stellvertreter gelten als zertifiziert und kommen für die Registrierung im ECPP in Betracht, sobald sie — sofern erforderlich — die einschlägigen Kurse und Übungen des UCPM-Ausbildungs- und -Übungsprogramms absolviert haben.
2 Die Mitgliedstaaten registrieren zertifizierte Teamleiter und stellvertretende Teamleiter von EUCP-Teams im ECPP, nachdem sie der Kommission eine schriftliche Zusage übermittelt haben.
3 Die Mitgliedstaaten können eine bestimmte Anzahl von Koordinierungs- und Bewertungsexperten und technischen Experten für bestimmte Profile gemäß Anhang IV bereitstellen und registrieren.
4 Die Kommission überprüft bei der Benennung der Koordinierungs- und Bewertungsexperten und technischen Experten, die entsandt werden sollen, ob die Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen Profil gegeben ist.
Article 17 Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren für rescEU-Kapazitäten
1 Die Kommission ermittelt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die einschlägigen rescEU-Kapazitäten, die von den Mitgliedstaaten zu zertifizieren sind.
2 Die Mitgliedstaaten zertifizieren die rescEU-Kapazitäten je nach Fall nach dem Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren gemäß Anhang V. Bei dem Zertifizierungsverfahren wird gegebenenfalls der Multifunktionalität der betreffenden rescEU-Kapazitäten Rechnung getragen.
3 rescEU-Kapazitäten, die sich in der Abschlussphase des Zertifizierungsverfahrens der Union befinden, können gemäß Artikel 34 entsandt werden.
4 Die Mitgliedstaaten registrieren die rescEU-Kapazitäten im CECIS.
Article 18 Langfristige Bereitstellung von rescEU-Kapazitäten
1 rescEU-Kapazitäten stehen für die Entsendung gemäß Artikel 34 während ihrer gesamten operativen Lebensdauer zur Verfügung, sofern mit der Kommission nichts anderes vereinbart wird oder sie nicht gemäß Artikel 36 gespendet werden.
2 Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln stellen die Kommission und der Mitgliedstaat, der für die Kapazität zuständig ist, die Ressourcen bereit, die erforderlich sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der in Absatz 1 genannten Kapazitäten sicherzustellen.
Article 19 Bereitstellung von Kapazitäten, die Unionsmittel für Anpassungskosten erhalten, für den ECPP
1 Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU finanzielle Unterstützung der Union für Kosten der Anpassung von Kapazitäten erhalten, stellen diese Kapazitäten für den ECPP für die folgenden Mindestzeiträume bereit: a) 3 Jahre für Kapazitäten, für die finanzielle Unterstützung der Union von bis zu 300000 EUR gewährt wird, b) 5 Jahre für Kapazitäten, für die finanzielle Unterstützung der Union zwischen 300001 EUR und 1000000 EUR gewährt wird, c) 7 Jahre für Kapazitäten, für die finanzielle Unterstützung der Union zwischen 1000001 EUR und 2000000 EUR gewährt wird, d) 10 Jahre für Kapazitäten, für die finanzielle Unterstützung der Union von mehr als 2000000 EUR gewährt wird.
2 Ist die operative Lebensdauer einer Kapazität kürzer als der in Absatz 1 genannte Mindestzeitraum, so entspricht der Mindestzeitraum der operativen Lebensdauer.
3 Die Kommission kann über das ERCC einem Verzicht auf den in Absatz 1 genannten Mindestzeitraum für eine bestimmte Kapazität zustimmen, wenn der Mitgliedstaat, der die finanzielle Unterstützung der Union erhält, eine hinreichende Begründung vorlegt.
Article 20 Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die Kapazitätsziele
1 Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten kontinuierlich die Fortschritte bei der Erreichung der Kapazitätsziele und berücksichtigt dabei die gemäß Artikel 22 festgestellten Kapazitäten.
2 Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig über ihre Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der Kapazitätsziele.
Article 21 Verfahren zur Ermittlung von Lücken bei den Bewältigungskapazitäten im ECPP
1 Im Rahmen der Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der Kapazitätsziele bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Unterschiede zwischen den im ECPP registrierten Kapazitäten der Mitgliedstaaten und den Kapazitätszielen in Anhang III.
2 Die Kommission und die Mitgliedstaaten betrachten als für den ECPP bereitgehaltene Kapazitäten nur diejenigen Kapazitäten, für die eine gültige Zusage vorliegt und die zertifiziert sind.
3 Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über verbleibende Lücken bei den Bewältigungskapazitäten.
Article 22 Verfahren zur Bestimmung von Bewältigungskapazitäten außerhalb des ECPP
1 Soweit die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten potenziell signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten gemäß Artikel 21 dieses Beschlusses festgestellt hat, prüft sie in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, ob die notwendigen Kapazitäten außerhalb des ECPP verfügbar sind.
2 Die Kommission betrachtet nur die folgenden Kapazitäten als außerhalb des ECPP verfügbar: a) in CECIS registrierte Kapazitäten, b) Kapazitäten, die nicht unter Buchstabe a fallen, aber dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten ohne Weiteres im benötigten Umfang und am gewünschten Ort sowie rechtzeitig und für die erforderliche Dauer bereitgestellt werden können.
3 Zur Feststellung der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kapazitäten richtet die Kommission eine Anfrage an die nationalen Kontaktstellen, wobei sie die Einzelheiten der Bewertung möglicher signifikanter Lücken bei den Bewältigungskapazitäten darlegt und die Mitgliedstaaten auffordert, Angaben zu außerhalb des ECPP verfügbaren Kapazitäten gemäß dem genannten Buchstaben vorzulegen.
4 Die Kommission legt in ihrer Anfrage gemäß Absatz 3 eine Frist von bis zu 60 Kalendertagen fest, die von der erwarteten Komplexität der Feststellung der in Absatz 2 genannten Kapazitäten durch die Mitgliedstaaten abhängt.
5 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission schriftlich innerhalb der Frist über die Einzelheiten von Kapazitäten gemäß Absatz 2.
6 Antwortet ein Mitgliedstaat innerhalb der Frist nicht schriftlich, so geht die Kommission für die Zwecke ihrer Bewertung davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Kapazitäten gemäß Absatz 2 verfügbar sind.
7 Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und unter Berücksichtigung nur derjenigen Kapazitäten, die in Absatz 2 genannt sind, bewertet die Kommission, ob sich mit diesen Kapazitäten die gemäß Artikel 21 ermittelten Lücken bei den Bewältigungskapazitäten schließen lassen. Die Kommission betrachtet eine Kapazitätslücke nur dann als geschlossen, wenn der Umfang der Kapazitäten innerhalb des ECPP und der in Absatz 2 genannten Kapazitäten zusammen mindestens den Kapazitätszielen in Anhang III entspricht.
Article 23 Verfahren zum Umgang mit Lücken bei den Bewältigungskapazitäten
1 Hat die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten potenziell signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten gemäß Artikel 21 ermittelt, die sich nicht gemäß Artikel 22 schließen lassen, so teilt sie dies den Mitgliedstaaten schriftlich mit, wobei sie spezifiziert, was sie als Lücken bei den Bewältigungskapazitäten ansieht, und fordert sie auf, die signifikanten Lücken bei den Bewältigungskapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zu schließen.
2 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission darüber, ob, wann und wie sie signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten entweder alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten anzugehen beabsichtigen.
Article 24 Gemeinsame Bestimmungen für das Ausbildungs-, das Übungs- und das Expertenaustauschprogramm
1 Es werden ein Ausbildungsprogramm, ein Übungsprogramm und ein Expertenaustauschprogramm eingerichtet, um die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission im Bereich Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement im Rahmen des gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingerichteten Unions-Wissensnetzes für Katastrophenschutz zu verbessern.
2 Die Kommission ist für die Koordinierung und Organisation der in Absatz 1 genannten Programme zuständig.
3 Bei der Entwicklung, Durchführung und strategischen Ausrichtung sowie den Prioritäten der in Absatz 1 genannten Programme arbeitet die Kommission im Rahmen der gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1956 der Kommission eingesetzten Arbeitsgruppe eng mit den Mitgliedstaaten zusammen. Die Arbeitsgruppe kann alle gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU angenommenen Empfehlungen der Kommission sowie die Arbeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten zur Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU berücksichtigen.
4 Die Mitgliedstaaten benennen nationale Ausbildungskoordinatoren, die auf nationaler Ebene für die Koordinierung der Bestimmung und des Managements von Experten und Interessenträgern zuständig sind, die am Ausbildungs-, am Übungs- und am Expertenaustauschprogramm teilnehmen. Die nationalen Ausbildungskoordinatoren handeln in enger Abstimmung mit den zuständigen nationalen und regionalen Behörden und gegebenenfalls anderen Stellen.
5 Die Kommission überwacht die in Absatz 1 genannten Programme und stellt sicher, dass ein geeignetes Evaluierungssystem vorhanden ist.
Article 25 Ergänzender Charakter des Ausbildungsprogramms
Da gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU primär die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, ihre Katastrophenmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten auszustatten, dient das Ausbildungsprogramm als Ergänzung zur auf der geeigneten nationalen Ebene durchgeführten Ausbildung des Personals für Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement.
Article 26 Teilnehmer am Ausbildungsprogramm
1 Zielgruppen des Ausbildungsprogramms sind: a) Personal der Mitgliedstaaten in den Bereichen Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement, das direkt an Maßnahmen gemäß den Kapiteln II, III und IV des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU beteiligt ist, sowie Personal der zuständigen nationalen oder regionalen Behörden oder Einrichtungen mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union, b) Kommissionsbedienstete, insbesondere ERCC-Verbindungsbeauftragte.
2 Die Teilnahme am Ausbildungsprogramm steht außerdem je nach Bedarf offen für ausgewählte Experten a) der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, b) der Vereinten Nationen und ihrer Einrichtungen, c) der in Anhang VI genannten internationalen Organisationen, d) aus Drittländern, e) anderer einschlägiger Einrichtungen.
Article 27 Inhalt, Format und Lehrpläne der Ausbildungskurse
Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit der gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1956 eingesetzten Arbeitsgruppe den Inhalt, das Format und die Lehrpläne der Kurse fest, einschließlich der Auswahlkriterien und der Zuweisung von Plätzen in den Ausbildungskursen.
Article 28 Übungsprogramm
1 Das Übungsprogramm umfasst: a) Module mit Plan- und Feldübungen, b) Vollübungen, c) andere Arten von Übungen auf der Grundlage des ermittelten Bedarfs. Diese Übungen können außerhalb der Union durchgeführt werden.
2 Das Übungsprogramm zielt insbesondere auf Folgendes ab: a) Verbesserung der Vorsorge im Bereich der Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsysteme, b) Gewährleistung von wirksamen und raschen Katastrophenbewältigungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf Experten, Teams und andere Ressourcen, die für Unterstützungseinsätze im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union bereitgestellt werden, c) Überprüfung und Verbesserung der Qualitätsanforderungen für Entsendungen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union, um die Koordinierung der Katastrophenhilfe zu verbessern, d) Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Katastrophenschutzdiensten und anderen einschlägigen Dienststellen der Mitgliedstaaten und der Kommission, auch bei der Durchführung grenzüberschreitender Übungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates , e) Auswertung und Weitergabe gewonnener Erkenntnisse, f) Erprobung der Umsetzung gewonnener Erkenntnisse.
Article 29 Expertenaustauschprogramm
Mit dem Expertenaustauschprogramm wird Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementpersonal dabei unterstützt, a) spezifische Erfahrungen und unmittelbare Kenntnisse zu sammeln und sich darüber auszutauschen, b) sich mit Techniken und operativen Verfahren vertraut zu machen, c) sich mit Konzepten anderer teilnehmender Notfalldienste und Einrichtungen vertraut zu machen, d) als Beobachter an Simulationsübungen in anderen Mitgliedstaaten teilzunehmen und aus dieser Teilnahme Erkenntnisse zu gewinnen, e) an Kursen teilzunehmen, um spezifisches Fachwissen zu erwerben, das in der eigenen Organisation nicht verfügbar ist.
Article 30 Teilnehmer am Expertenaustauschprogramm
Das Expertenaustauschprogramm steht im Bereich Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement tätigen Einrichtungen, Experten und Freiwilligen aus den Mitgliedstaaten, aus EU-Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern sowie aus Ländern der östlichen und der südlichen Nachbarschaft offen.
Article 31 Überwachung, Analyse und Evaluierung
1 Die Kommission und die Mitgliedstaaten tauschen einschlägige Daten, Informationen und Bewertungen aus, die für die Evaluierung aller Katastrophenschutzmaßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union erforderlich sind, um Erkenntnisse auszuwerten, einschließlich bewährter Verfahren und verbesserungswürdiger Bereiche.
2 Die Kommission erleichtert die Auswertung von Erkenntnissen mit einschlägigen Interessenträgern, unter anderem durch die Organisation von Sitzungen im Rahmen des gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingerichteten Unions-Wissensnetzes für Katastrophenschutz.
Article 32 Förderung der Umsetzung von gewonnenen Erkenntnissen
1 Die Kommission überwacht und fördert gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse.
2 Die gewonnenen Erkenntnisse werden bei der Entscheidungsfindung für die Weiterentwicklung des Katastrophenschutzverfahrens der Union und bei der Festlegung der Prioritäten der folgenden Bereiche berücksichtigt: a) des Ausbildungsprogramms gemäß Artikel 25, gegebenenfalls einschließlich des Inhalts und der Lehrpläne der Ausbildungskurse, und des Übungsprogramms gemäß Artikel 28, b) der Aufforderungen zur Einreichung von Präventions- und Vorsorgeprojekten, c) der Planung gemäß Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.
Article 33 Hilfeersuchen und Bewältigung
1 Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder unmittelbar einzutreten droht, ergreift das ERCC, nachdem ein Hilfeersuchen über CECIS eingegangen ist, die in Artikel 15 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vorgesehenen Maßnahmen.
2 Wenn außerhalb der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder unmittelbar einzutreten droht, die Katastrophenhilfe nötig machen könnte, kann die Kommission das betreffende Drittland darüber informieren, wie es im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union um Unterstützung ersuchen kann.
3 Ein Mitgliedstaat oder Drittland, der bzw. das von einer Katastrophe betroffen oder unmittelbar bedroht ist, richtet, wenn er bzw. es Unterstützung im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union anfordern möchte, über die zuständige nationale Behörde ein schriftliches Ersuchen um Katastrophenhilfe an das ERCC. Ein Drittland kann auch im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union um Unterstützung ersuchen, indem es über die Vereinten Nationen, ihre Einrichtungen oder eine der in Anhang VI aufgeführten internationalen Organisationen ein schriftliches Ersuchen um Katastrophenhilfe an das ERCC richtet.
4 Ein Mitgliedstaat, der von einer Katastrophe betroffen oder unmittelbar bedroht ist, kann vom ERCC wissenschaftliche Notfallberichte anfordern, die im Rahmen der Fazilität für Wissenschaftliche und Technische Beratung (STAF) erstellt werden.
5 Der Hilfeersuchende unterrichtet das ERCC über den Zeitrahmen, die Zugangsstelle und die geografische Position, an der die Hilfe benötigt wird, sowie die operative Kontaktstelle vor Ort, die den Einsatz organisiert, und die Vorkehrungen zur Unterstützung durch den Gastgeberstaat.
6 Die Kommission kann zusätzliche notwendige unterstützende und ergänzende Maßnahmen ergreifen, um Kohärenz und Effizienz bei der Bereitstellung der Hilfe zu gewährleisten und die Koordinierung der Bewältigungsmaßnahmen zu erleichtern.
7 Die Kommission kann, soweit möglich, vor einer unmittelbar drohenden Katastrophe oder sofort danach eine Kurzanalyse ausarbeiten, die zu einer umfassenden Lageerfassung beiträgt. Diese Kurzanalyse stützt sich unter anderem auf Beiträge der STAF und auf Informationen aus bestehenden Frühwarnsystemen.
8 Die nachstehenden Kriterien, deren Prioritätenfolge von den Besonderheiten des Hilfeersuchens abhängen kann, sind bei der Auswahl der Kapazitäten des ECPP zu berücksichtigen: a) die operative Lage in den Mitgliedstaaten und potenzielle Katastrophenrisiken, b) die Angemessenheit und Tauglichkeit der Kapazitäten zur Bewältigung der Katastrophe, c) der geografische Standort der Kapazitäten, einschließlich der geschätzten Zeiten und Kosten des Transports bis zum betroffenen Gebiet, d) sonstige relevante Kriterien wie Nachhaltigkeit, frühere Erfahrungen und Nutzung der Kapazitäten.
9 Soweit nicht anders mit den Mitgliedstaaten vereinbart, fordert das ERCC die Mitgliedstaaten nicht auf, spezifische Kapazitäten aus dem ECPP in Gebiete zu entsenden, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder droht oder sonstige Umstände gegeben sind, die die Sicherheit der betreffenden Kapazität und ihres Personals gefährden.
10 Mitgliedstaaten, die aufgefordert werden, Kapazitäten aus dem ECPP zu entsenden, teilen dem ERCC gemäß Artikel 11 Absatz 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU ihre endgültige Entscheidung über eine Entsendung mit. Das ERCC setzt dem Mitgliedstaat eine Frist für die Beantwortung der Entsendungsaufforderung.
11 Der Hilfeersuchende informiert das ERCC, welche Hilfeangebote er angenommen hat. Das ERCC unterrichtet die Mitgliedstaaten über die angenommenen Angebote.
12 Mitgliedstaaten, die Unterstützung bereitstellen, halten das ERCC auf dem Laufenden über die Entsendung der Bewältigungskapazitäten, einschließlich aller Kapazitäten, die Teil des ECPP sind.
13 Die Kommission kann ein EUCP-Team zur Unterstützung vor Ort gemäß Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU auswählen, ernennen und entsenden.
Article 34 Kriterien für die Entsendung von rescEU-Kapazitäten
1 Bei Eingang eines Hilfeersuchens bewertet das ERCC, ob die vorhandenen, von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union angebotenen Kapazitäten und die für den ECPP bereitgehaltenen Kapazitäten ausreichen, um auf dieses Ersuchen wirksam zu reagieren. Kann eine wirksame Reaktion nicht gewährleistet werden, entscheidet die Kommission über das ERCC nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 6 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über die Entsendung der rescEU-Kapazitäten.
2 Bei dem Beschluss über die Entsendung von rescEU-Kapazitäten werden die folgenden spezifischen Kriterien berücksichtigt: a) die operative Lage in den Mitgliedstaaten und potenzielle Katastrophenrisiken, b) die Angemessenheit und Tauglichkeit der rescEU-Kapazitäten zur Bewältigung der Katastrophe, c) der geografische Standort der rescEU-Kapazitäten, einschließlich der geschätzten Zeiten und Kosten des Transports bis zum betroffenen Gebiet, d) sonstige relevante Kriterien wie Nachhaltigkeit, frühere Erfahrungen und Nutzung der Kapazitäten.
3 Im Fall konkurrierender Hilfeersuchen sind bei dem Beschluss darüber, wohin die rescEU-Kapazitäten entsendet werden, folgende zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen: a) die voraussichtlichen Risiken für Menschenleben, b) die voraussichtlichen Risiken für kritische Infrastrukturen und kritische Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2022/2557, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Union gelegen sind, c) die voraussichtlichen Auswirkungen der Katastrophen, einschließlich der Auswirkungen auf die Umwelt, d) der vom ERCC ermittelte Bedarf, e) das potenzielle Risiko der Ausbreitung von Katastrophen, f) sozioökonomische Auswirkungen, g) die Inanspruchnahme der Solidaritätsklausel des Artikels 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, h) sonstige relevante operative Faktoren.
Article 35 Nationale Nutzung von rescEU-Kapazitäten
1 Mitgliedstaaten, die die rescEU-Kapazitäten für nationale Zwecke nutzen, stellen Folgendes sicher: a) ihre Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft für Einsätze im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union innerhalb des in den einschlägigen Qualitätsanforderungen vorgesehenen Zeitrahmens, sofern mit der Kommission nichts anderes vereinbart wird, b) Gleichbehandlung der rescEU-Kapazitäten und anderer nationaler Kapazitäten in Bezug auf angemessene Instandhaltung, Lagerung, Versicherung, Personalausstattung und andere einschlägige Verwaltungs- und Instandhaltungstätigkeiten, c) rasche Reparatur im Schadensfall.
2 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über das ERCC über die nationale Nutzung der rescEU-Kapazitäten und übermitteln der Kommission nach ihrem Einsatz einen Bericht.
3 Wenn die nationale Nutzung der rescEU-Kapazitäten deren Verfügbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a beeinflusst, holen die Mitgliedstaaten vor der Entsendung über das ERCC die Zustimmung der Kommission ein.
4 Werden die betreffenden rescEU-Kapazitäten für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union benötigt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie so schnell wie möglich verfügbar sind.
Article 36 rescEU-Spenden
Mitgliedstaaten, die für rescEU-Kapazitäten zuständig sind, bei denen es sich um Verbrauchsgüter handelt, können diese Kapazitäten im Einvernehmen mit der Kommission und nach deren Zustimmung spenden. Bei der Zustimmung der Kommission zur Spende von rescEU-Kapazitäten, bei denen es sich um Verbrauchsgüter handelt, werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: a) die operativen Erfordernisse der laufenden Aktivierungen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union, b) die operative Lebensdauer und das Ablaufdatum der Kapazität, c) die Eignung des Spendenempfängers, die Spende entgegenzunehmen, d) der Bedarf des Spendenempfängers, e) die Fähigkeit des Spendenempfängers, die betreffende Kapazität entgegenzunehmen und zu handhaben.
Article 37 Ablehnung der Entsendung von Personal in Drittländer
1 Wenn ein Beschluss zur Entsendung von rescEU-Kapazitäten in ein Drittland gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gefasst wurde, können die Mitgliedstaaten die Entsendung ihres Personals in folgenden Fällen ablehnen: a) wenn die diplomatischen Beziehungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem ersuchenden Drittland abgebrochen wurden, b) wenn ein bewaffneter Konflikt, das Risiko eines solchen Konflikts oder andere ebenso gravierende Umstände zur Gefährdung der Sicherheit des Personals führen und den betreffenden Mitgliedstaat daran hindern könnten, seine Fürsorgepflicht zu erfüllen.
2 Ein Mitgliedstaat, der die Entsendung seines Personals ablehnt, teilt dies dem ERCC mit einer entsprechenden Begründung unverzüglich mit.
Article 38 Sichtbarkeitsanforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung von ECPP- und rescEU-Kapazitäten
Werden ECPP- und rescEU-Kapazitäten für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union genutzt, so sorgen der Mitgliedstaat, der für die ECPP- oder rescEU-Kapazitäten zuständig ist, und der um Hilfe ersuchende Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU für eine angemessene Sichtbarkeit der Union.
Article 39 Expertenmissionen
1 Die in Artikel 47 genannten Experten stellen sich vor ihrer Benennung gemäß Artikel 51 für Missionen zur Verfügung.
2 Die entsandten Experten führen ihre Aufgaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU durch. Sie erstatten dem Hilfeersuchenden und dem ERCC regelmäßig Bericht.
3 Das ERCC hält die Mitgliedstaaten über den Fortgang der Expertenmission auf dem Laufenden.
4 Der Hilfeersuchende informiert das ERCC regelmäßig über den Fortgang der Aktivitäten vor Ort.
5 Das ERCC stellt alle eingegangenen Informationen zusammen und übermittelt sie an die Kontaktstellen und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
Article 40 Abzug der Kapazitäten nach dem Einsatz
1 Der um Hilfe ersuchende Mitgliedstaat oder einer der Hilfe leistenden Mitgliedstaaten teilt dem ERCC sowie den entsandten Experten und Bewältigungskapazitäten so rasch wie möglich mit, wenn er der Ansicht ist, dass ihre Hilfe nicht mehr benötigt wird bzw. nicht mehr geleistet werden kann. Der geordnete Abzug wird in angemessener Form durch den Hilfeersuchenden und die Mitgliedstaaten organisiert. Das ERCC wird darüber auf dem Laufenden gehalten.
2 In Drittländern meldet der Teamleiter des EUCP-Teams dem ERCC so bald wie möglich, wenn er nach angemessenen Konsultationen mit dem Hilfeersuchenden der Auffassung ist, dass die Hilfe nicht mehr benötigt wird oder nicht mehr geleistet werden kann. Das ERCC übermittelt diese Informationen der Unionsdelegation in dem betreffenden Drittland sowie den zuständigen Kommissionsdienststellen, dem Europäischen Auswärtiger Dienst (EAD) und den Mitgliedstaaten. Das ERCC stellt in Abstimmung mit dem Hilfeersuchenden den geordneten Abzug entsandter Experten und Bewältigungskapazitäten sicher.
Article 41 Kriterien für Beschlüsse über den Abzug von rescEU-Kapazitäten
1 Der Abzug von rescEU-Kapazitäten erfolgt in folgenden Fällen: a) nach Erhalt einer vorläufigen CECIS-Mitteilung über die Beendigung, b) wenn andernorts ein größerer operativer Bedarf an der Kapazität besteht oder der Bedarf vor Ort ihre Nutzung nicht mehr rechtfertigt, c) wenn eine der unter den Buchstaben a und b genannten Situationen während einer laufenden Maßnahme eintritt.
2 Ein Beschluss über den Abzug einer rescEU-Kapazität wird von der Kommission über das ERCC gefasst. Der Beschluss wird in enger Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, der für die rescEU-Kapazität zuständig ist, und dem Hilfeersuchenden sowie gegebenenfalls mit Drittländern oder internationalen Organisationen gefasst.
3 Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Beschlüsse berücksichtigt die Kommission unter anderem die in Artikel 34 Absätze 2 und 3 aufgeführten Kriterien.
Article 42 Berichterstattung und Auswertung von Erkenntnissen
1 Die zuständigen Behörden des Hilfeersuchenden und der Mitgliedstaaten, die Hilfe geleistet haben, sowie die entsandten Experten haben die Möglichkeit, ihre Schlussfolgerungen zu allen Aspekten des Einsatzes dem ERCC zu präsentieren. Das ERCC erstellt einen zusammenfassenden Bericht über den Hilfseinsatz und die relevanten Erkenntnisse.
2 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 überwacht und fördert das ERCC gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Umsetzung von Erkenntnissen im Hinblick auf die Verbesserung der Hilfseinsätze im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union.
Article 43 Kosten der Hilfe
1 Falls keine anderslautende Vereinbarung besteht, werden die Kosten der von den Mitgliedstaaten geleisteten Hilfe von dem Hilfeersuchenden getragen.
2 Jeder hilfeleistende Mitgliedstaat kann unter Berücksichtigung der Art der Katastrophe und des Ausmaßes der Schäden seine Hilfe ganz oder teilweise kostenlos anbieten. Dieser Mitgliedstaat kann auch jederzeit ganz oder teilweise auf die Erstattung seiner Kosten verzichten.
Article 44 Operative Kosten
1 Die operativen Kosten gemäß Artikel 23 Absätze 2, 4b und 4c des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU umfassen alle Kosten für den Betrieb einer Kapazität während eines Einsatzes. Diese Kosten können Kosten für Personal, internationalen und lokalen Transport, Logistik, Verbrauchs- und Versorgungsgüter, Wartung sowie sonstige Kosten abdecken, die zur Gewährleistung der wirksamen Nutzung dieser Kapazitäten erforderlich sind.
2 Die in Absatz 1 genannten Kosten sind nicht förderfähig, wenn sie unter die Unterstützung gemäß Artikel 45 dieses Beschlusses oder gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 der Kommission fallen oder über andere Finanzierungsinstrumente der Union finanziert werden.
3 Die Verfahren für das Ersuchen um Unionshilfe gemäß Artikel 54 gelten auch für Anträge auf finanzielle Unterstützung für operative Kosten.
Article 45 Unterstützung durch den Gastgeberstaat
1 Soweit nicht anders vereinbart, erleichtert für die Dauer des Einsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union der Hilfeersuchende Verpflegung, Unterkunft und Beförderung vor Ort für die Unterstützungsteams und stellt Versorgungsgüter, Kraftstoffe und Verpflegung kostenlos zur Verfügung.
2 Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Verbindungs- und Kontaktstelle, deren Aufgabe es ist, die Unterstützung durch den Gastgeberstaat zu erleichtern, und unterrichten die Kommission über die Benennung. Wird für einen einzelnen Notfall eine nationale Verbindungs- und Kontaktstelle benannt, so werden diese Informationen zusammen mit dem Hilfeersuchen übermittelt.
3 In den in Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 1313/2013/EU genannten Fällen kann die Kommission die in Absatz 1 genannten Kosten kofinanzieren.
Article 46 Entschädigung
1 Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 36 um Hilfe ersuchen oder eine Spende erhalten, verzichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten auf jegliche Entschädigung für Schäden, die infolge eines Hilfseinsatzes im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union oder infolge einer Spende nach Artikel 36 entstanden sind, es sei denn, sie sind erwiesenermaßen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.
2 Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, für Schäden aufgrund von Hilfseinsätzen oder für Folgen der Nicht-Entsendung, der Beendigung der Entsendung, des Abzugs oder der Spenden gemäß Artikel 36 von rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union und dieses Beschlusses Ansprüche gegen die Kommission geltend zu machen, es sei denn, die Schäden oder Folgen sind erwiesenermaßen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.
3 Bei Schäden, die Dritten infolge der Hilfseinsätze entstanden sind, arbeiten der um Hilfe ersuchende Mitgliedstaat oder der eine Spende gemäß Artikel 36 erhaltende Mitgliedstaat und der Hilfe leistende oder spendende Mitgliedstaat gemäß Artikel 36 zusammen, um die Entschädigung in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und den einschlägigen Rahmenbedingungen zu erleichtern.
Article 47 Expertenkategorien
Die Mitgliedstaaten stufen die Experten in folgende Kategorien ein: a) Teamleiter und stellvertretende Teamleiter, b) Koordinierungs- und Bewertungsexperten für Informationsmanagement, Betrieb, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Logistik, c) technische Experten.
Article 48 Aufgaben und Funktionen
1 Der Teamleiter und der stellvertretende Teamleiter sind während einer Mission für die Leitung des EUCP-Teams verantwortlich. Der Teamleiter ist dafür verantwortlich zu den Behörden des betroffenen Landes, zum ERCC, zu anderen internationalen Organisationen und im Fall von Hilfseinsätzen außerhalb der Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union auch zu der Delegation der Union in dem betreffenden Land Kontakt zu halten.
2 Die technischen Experten sind im Hinblick auf spezielle, hochtechnische Aspekte und Risiken beratend tätig.
3 Die Koordinierungs- und Bewertungsexperten können eine Lagebeurteilung vornehmen sowie Beratung hinsichtlich der angemessenen Reaktion leisten.
4 Experten, die auf Vorsorgemissionen entsandt werden, können von der Kommission in Abstimmung mit ihrem benennenden Mitgliedstaat mit jeder der in Artikel 47 genannten Funktionen betraut werden und müssen in der Lage sein, Ratschläge zu angemessenen Vorsorgemaßnahmen zu erteilen bzw. darüber Bericht zu erstatten, einschließlich Verwaltungskapazität, Bedarf an Frühwarnung, Ausbildung, Übungen und Sensibilisierung.
5 Experten, die auf Präventionsmissionen entsandt werden, können von der Kommission in Abstimmung mit ihrem benennenden Mitgliedstaat mit jeder der in Artikel 47 genannten Funktionen betraut werden und müssen in der Lage sein, Ratschläge zu angemessenen Präventionsmaßnahmen und zur Risikomanagementfähigkeit zu erteilen bzw. darüber Bericht zu erstatten.
6 Die von der Kommission entsandten ERCC-Verbindungsbeauftragten werden vollständig in das EUCP-Team integriert.
7 Die Kommission kann beschließen, andere von einschlägigen internationalen Organisationen entsandte Experten in das EUCP-Team einzubeziehen.
Article 49 Experten-Datenbank
1 Die Angaben zu den Experten werden von der Kommission in einer „Experten-Datenbank“ zusammengefasst und sind über CECIS verfügbar.
2 Zum ECPP gehörende Experten werden in der Datenbank gemäß Absatz 1 speziell kenntlich gemacht.
Article 50 Anforderungen an Ausbildungsmaßnahmen und Übungen
Soweit erforderlich nehmen die Experten an dem gemäß Artikel 24 durchgeführten Ausbildungsprogramm sowie an Übungen teil.
Article 51 Benennung
Im Fall von Hilfeersuchen sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die verfügbaren Experten zu benennen und deren Kontaktdaten dem ERCC mitzuteilen.
Article 52 Entsendung von Experten, EUCP-Teams und TASTs
1 Das ERCC mobilisiert und entsendet die ausgewählten Experten und TASTs sehr kurzfristig, nachdem diese von den Mitgliedstaaten für die jeweilige Mission benannt wurden.
2 Die Kosten für die Entsendung von einzelnen Experten, EUCP-Teams und TASTs werden gemäß Artikel 22 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gehandhabt.
3 In den Fällen, in denen eine Dienstleistungsvereinbarung geschlossen wird, muss diese Folgendes umfassen: a) die Ziele der Mission, b) das Mandat, c) Ethik- und Verhaltensgrundsätze, d) die voraussichtliche Dauer der Mission, e) Angaben zur Kontaktperson vor Ort, f) die Bedingungen für den Versicherungsschutz, g) Tagegeld zur Deckung der Ausgaben, h) die spezifischen Zahlungsbedingungen, i) Leitlinien für technische Experten, Koordinierungs- und Bewertungsexperten sowie Teamleiter und stellvertretende Teamleiter des EUCP-Teams.
Article 53 Unionshilfe bei Bewältigungsmaßnahmen
1 Jeder Mitgliedstaat, der Katastrophenhilfe leistet oder eine rescEU-Kapazität gemäß Artikel 34 entsendet, kann die Union gemäß Artikel 54 um Hilfe ersuchen.
2 Die Unionshilfe kann bestehen in a) der Gewährung von Finanzhilfen an die Mitgliedstaaten für Ausrüstungs-, Transport- und Logistikressourcen sowie für alle zusätzlichen erforderlichen unterstützenden und ergänzenden Maßnahmen, um die Koordinierung der Bewältigungsmaßnahmen zu erleichtern, b) der Erleichterung des Zugangs zu Ausrüstungs-, Transport- und Logistikressourcen und -dienstleistungen in Form einer gemeinsamen Nutzung mit anderen Mitgliedstaaten und des Zugangs zum kommerziellen Markt oder zu anderen Quellen über die Kommission, wie z. B. von privaten oder anderen Stellen beschaffte Transportleistungen.
3 Betragen die Kosten im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Unionshilfe gemäß Absatz 2 weniger als 10000 EUR, so sind sie nur förderfähig, wenn sie unter die in Absatz 4 genannten Rahmenpartnerschaften fallen oder sich auf die Entsendung von rescEU-Kapazitäten oder die Erleichterung des Zugangs zu Ausrüstungs-, Transport- und Logistikressourcen und -dienstleistungen in Form einer gemeinsamen Nutzung mit anderen Mitgliedstaaten beziehen.
4 Die Kommission kann Rahmenfinanzpartnerschaften mit den relevanten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates einrichten.
Article 54 Ersuchen um Unionshilfe bei Bewältigungsmaßnahmen
1 Ersuchen um Unionshilfe sind von der in Artikel 57 genannten zuständigen Behörde zu stellen und der Kommission über CECIS oder E-Mail (oder andere elektronische Kommunikationsmittel) zu übermitteln, bevor eine Bewältigungsmaßnahme im Zusammenhang mit diesem Ersuchen eingeleitet wird. Die Kommission teilt der ersuchenden Behörde mit, welche Informationen zur Bearbeitung des Ersuchens benötigt werden.
2 Geht bei der Kommission ein Ersuchen um Unionshilfe ein, werden die Kosten der angeforderten Bewältigungsmaßnahme förderfähig, unbeschadet des Artikels 55.
3 Die Kommission kann gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ein spezielles elektronisches Austauschsystem für jeglichen Austausch mit den Empfängern einrichten, darunter den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen, die Bekanntgabe von Finanzhilfebeschlüssen und jeglicher Änderungen daran.
4 Nach Eingang eines Ersuchens um Unionshilfe bei einer Bewältigungsmaßnahme unterrichtet die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 7 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU benannten Kontaktstellen über CECIS.
5 Ersucht ein Mitgliedstaat um Unionshilfe gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b, so kann die Kommission die Mitgliedstaaten und/oder private Marktteilnehmer auffordern, ihr Einzelheiten zu den Ausrüstungs-, Transport- und Logistikressourcen, die sie zur Verfügung stellen können, zu übermitteln. Die Kommission gibt eine Frist für die Übermittlung dieser Informationen an.
6 Die Kommission übermittelt dem ersuchenden Mitgliedstaat die gemäß Absatz 5 erhaltenen Informationen zusammen mit allen anderen Informationen, die der Kommission in Bezug auf Ausrüstungs-, Transport- und Logistikressourcen aus anderen Quellen, einschließlich des kommerziellen Marktes, vorliegen, und unterstützt die Mitgliedstaaten beim Zugang zu diesen zusätzlichen Ressourcen.
7 Der ersuchende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm gewählten Ausrüstungs-, Transport- und Logistiklösungen und setzt sich mit den Mitgliedstaaten, die diese Unterstützung leisten, oder mit dem entsprechenden von der Kommission ermittelten Marktteilnehmer, der diese Dienste erbringt, in Verbindung. Ferner unterrichtet er die Kommission über die Fortschritte bei der Bereitstellung seiner Katastrophenhilfe.
8 Wählt der Mitgliedstaat Dienste aus, die auf dem kommerziellen Markt erbracht werden, so bestätigt er schriftlich seinen Antrag auf einen Transport- und Logistikdienst und seine Verpflichtung, an die Kommission gemäß Absatz 9 eine Rückzahlung zu leisten.
9 Für die Kosten, die der Kommission entstehen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat auf dem kommerziellen Markt erbrachte Dienste auswählt, stellt die Kommission gegenüber dem Mitgliedstaat, der die finanzielle Unterstützung der Union erhalten hat, eine Zahlungsaufforderung aus.
10 In den in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen kann ein Mitgliedstaat die Federführung bei der Koordinierung des Verfahrens nach diesem Artikel übernehmen.
Article 55 Beschluss über Unionshilfe bei Bewältigungsmaßnahmen
1 Bei der Prüfung der Ersuchen gemäß Artikel 53 berücksichtigt die Kommission Folgendes: a) die im Ersuchen des Mitgliedstaats um eine finanzielle Unterstützung der Union bei Bewältigungsmaßnahmen enthaltenen Angaben gemäß Artikel 54 Absatz 1, b) den von dem betroffenen Land, das das Katastrophenschutzverfahren der Union aktiviert, angegebenen Bedarf, den vom ERCC ermittelten Bedarf und den Bedarf anderer betroffener Länder, wie im Falle der Aktivierung konsularischer Hilfe, c) etwaige Bedarfsanalysen, die von dem in das betroffene Land entsandten EUCP-Team und von Experten durchgeführt wurden, die der Kommission unmittelbar vor oder während der Katastrophe Bericht erstatten, d) sonstige sachdienliche und zuverlässige Informationen der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen, die der Kommission zum Zeitpunkt des Beschlusses vorliegen, e) die Effizienz und Effektivität von Transport- und Logistiklösungen oder von Maßnahmen zur Gewährleistung der rechtzeitigen Bereitstellung der Katastrophenhilfe, f) sonstige einschlägige Maßnahmen der Kommission.
2 Die Mitgliedstaaten stellen alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die für die Bewertung der Ersuchen gemäß Artikel 53 erforderlich sind. Nach Eingang eines Ersuchens der Kommission um ergänzende Informationen übermitteln die Mitgliedstaaten die angeforderten Informationen so bald wie möglich.
3 Die Kommission gibt den zu zahlenden Vorfinanzierungsbetrag an. Diese Vorfinanzierung kann bis zu 85 % des beantragten Finanzbeitrags der Union betragen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Für bereits abgeschlossene Bewältigungsmaßnahmen wird keine Vorfinanzierung gewährt. Für Finanzhilfen unterhalb der Schwelle, die für Finanzhilfen mit geringem Wert im Sinne von Artikel 2 Nummer 41 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt, wird ebenfalls keine Vorfinanzierung gewährt, es sei denn, der um finanzielle Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat kann nachweisen, dass die Durchführung der Bewältigungsmaßnahme ohne Vorfinanzierung gefährdet wäre.
4 Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat, der um finanzielle Unterstützung ersucht, und allen anderen Mitgliedstaaten unverzüglich den Beschluss über die Unionshilfe bei Bewältigungsmaßnahmen mit.
Article 56 Entschädigung
Ungeachtet des Artikels 340 des Vertrags verzichtet der um Unionshilfe ersuchende Mitgliedstaat gegenüber der Union auf jegliche Entschädigung für Schäden an seinem Eigentum oder Schäden für sein Personal, wenn diese Schäden infolge der Bereitstellung von Transportressourcen oder -diensten im Sinne dieses Beschlusses entstanden sind, es sei denn, sie sind erwiesenermaßen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.
Article 57 Benennung zuständiger Behörden
1 Die Mitgliedstaaten benennen die für die Beantragung und Entgegennahme der finanziellen Unterstützung der Union zuständigen Behörden oder ermächtigen andere Einrichtungen zur Beantragung und Entgegennahme der finanziellen Unterstützung der Union für die Durchführung anderer Bewältigungsmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 22 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis und unterrichten sie unverzüglich über etwaige Änderungen.
2 Einrichtungen, die über für den ECPP bereitgehaltene Kapazitäten verfügen oder solche Kapazitäten faktisch kontrollieren, können zum Zeitpunkt ihrer Entsendung von den Mitgliedstaaten im Sinne von Absatz 1 benannt oder ermächtigt werden.
Article 58 Aufhebung
Die Durchführungsbeschlüsse 2014/762/EU und (EU) 2019/1310 werden aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Durchführungsbeschlüsse gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
Article 59 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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