Beschluss (GASP) 2025/781 des Rates vom 14. April 2025 zur Unterstützung des Aktionsplans von Siem Reap-Angkor zur Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
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Article 1
1 Die Union trägt durch eine operative Maßnahme zur Unterstützung des Aktionsplans von Siem Reap-Angkor 2025-2029 weiter zur Umsetzung und weltweiten Anwendung des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) bei.
2 Die Maßnahme gemäß Absatz 1 soll Folgendes unterstützen: a) umfassendere Umsetzung des Artikels 5 des Übereinkommens; b) umfassendere Umsetzung eines rechtebasierten Ansatzes für die „Opferhilfe“ (Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens); c) Unterstützung der Förderung des Übereinkommens und seine Normen sowie des Beitritts dazu; d) Einhaltung des Artikels 3 des Übereinkommens, unter anderem durch Förderung der Zusammenarbeit und der Unterstützung; e) Förderung der Umsetzung nationaler Rechtsvorschriften gemäß Artikel 9 des Übereinkommens und f) Veranschaulichung des Engagements der Union und der Mitgliedstaaten für das Übereinkommen.
3 Die Verwirklichung aller in Absatz 2 genannten Ziele erfolgt so, dass dadurch die im Rahmen des Übereinkommens traditionell gepflegte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen Staaten, Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen, einschließlich Vertretern von durch Minen beeinträchtigten Gemeinschaften, gestärkt wird. Bei allen Maßnahmen wird ein inklusiver Ansatz auf allen Ebenen sichergestellt.
4 Die in Absatz 1 genannte Maßnahme wird im Anhang dieses Beschlusses ausführlich beschrieben.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme wird der Implementierungsunterstützungseinheit (Implementation Support Unit, ISU), vertreten durch das Genfer Internationale Zentrum für Humanitäre Minenräumung (GICHD), übertragen.
3 Die ISU erfüllt die in Absatz 2 genannten Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem GICHD.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannte Maßnahme beträgt 2700000,00 EUR.
2 Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Bezugsrahmen finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 festgelegten Bezugsrahmen finanziert werden. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem GICHD, in dem festgelegt wird, dass die ISU zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige diesbezügliche Schwierigkeiten und den Zeitpunkt, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.
5 Die ISU führt die in Artikel 1 genannte Maßnahme gemäß dem Beschluss zur Verbesserung der Finanzverwaltung und der Transparenz innerhalb der ISU durch, der 2015 auf der 14. Tagung der Vertragsstaaten gefasst wurde. Die ISU legt neben ihrer sonstigen Berichterstattung unter anderem beschreibende und vierteljährliche Berichte sowie einen logischen Rahmen und eine Tätigkeitsmatrix gemäß Anhang vor.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der ISU erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Gültigkeit dieses Beschlusses endet 48 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach seiner Annahme, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.
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