Beschluss (EU) 2025/793 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien
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Article 1
1 Die Union stellt Jordanien eine Makrofinanzhilfe im Umfang von höchstens 500 Mio. EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um Jordanien bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und einer umfassenden Reformagenda zu unterstützen. Mit der Makrofinanzhilfe der Union wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Jordaniens geleistet.
2 Die Makrofinanzhilfe der Union wird Jordanien in voller Höhe als Darlehen zur Verfügung gestellt.
3 Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an Jordanien weiterzureichen.
4 Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Jordanien getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem Assoziierungsabkommen festgelegt sind.
5 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, insbesondere auch über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.
6 Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.
7 Sollte der Finanzierungsbedarf Jordaniens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, kürzt die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren, setzt ihre Auszahlung aus oder stellt sie ein.
Article 2
1 Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Jordanien sich wirksame demokratische Mechanismen – einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems – und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.
2 Die Kommission und der EAD überprüfen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.
3 Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nach Maßgabe des Beschlusses 2010/427/EU des Rates .
Article 3
1 Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den jordanischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Die wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen werden in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) festgelegt, die auch einen Zeitrahmen für ihre Erfüllung enthält. Diese festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Übereinkünften und Absprachen, einschließlich mit den von Jordanien mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, vereinbar sein.
2 Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Jordanien, auch für die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, die Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels sowie weitere außenpolitische Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Kommission überprüft regelmäßig die Fortschritte Jordaniens bei der Verwirklichung dieser Ziele .
3 Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den jordanischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 223 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Darlehensvereinbarung“) im Einzelnen festgelegt.
4 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Auflagen weiterhin erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Jordaniens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.
Article 4
1 Vorbehaltlich der in Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in drei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe jeder Tranche wird in der Vereinbarung festgelegt.
2 Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 Rückstellungen gebildet.
3 Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind: a) die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Vorbedingung, b) kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch ein nicht der Vorsorge dienendes Finanzhilfeprogramm des IWF unterstützt wird, und c) zufriedenstellende Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen. Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Freigabe der dritten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche.
4 Werden die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Auflagen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise aus oder stellt sie ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.
5 Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Zentralbank von Jordanien ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union von der jordanischen Zentralbank an das jordanische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.
Article 5
1 Zur Finanzierung der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 223 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
2 Die Kommission schließt mit Jordanien eine Darlehensvereinbarung über den in Artikel 1 genannten Betrag. In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die Bedingungen für die Makrofinanzhilfe der Union, insbesondere auch in Bezug auf die Systeme der internen Kontrolle, im Einzelnen festgelegt. Die Darlehen werden zu Bedingungen gewährt, die es Jordanien ermöglichen, die Darlehen über einen langen Zeitraum zurückzuzahlen, der auch eine tilgungsfreie Zeit beinhalten kann. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 35 Jahre.
3 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Transaktionen.
Article 6
1 Die Makrofinanzhilfe der Union wird nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 durchgeführt.
2 Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.
3 Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie zuverlässig die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle Jordaniens sind.
Article 7
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 8
1 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht a) prüft sie die Fortschritte bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union; b) bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Jordaniens und die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen erzielt worden sind; c) erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, Jordaniens aktueller Wirtschafts- und Finanzlage und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.
2 Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 6 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union sowie das Ausmaß, in dem diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat, beurteilt.
Article 9
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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