Durchführungsbeschluss (EU) 2025/852 des Rates vom 14. April 2025 zur Ermächtigung der Slowakischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden
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Article 1
1 Abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG wird die Slowakische Republik ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für die folgenden Kategorien von Fahrzeugen, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen: a) Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858; b) Krafträder der Klasse L1e gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; c) Krafträder der Klasse L3e gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
2 Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die für folgende Zwecke verwendet oder gekauft werden: a) Weiterverkauf, Vermieten oder Verleasen; b) Beförderung von Personen gegen Entgelt (einschließlich Taxidienstleistungen); c) Fahrunterricht; d) Tests; e) als Ersatz für in Reparatur befindliche Fahrzeuge.
Article 2
Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG wird die Slowakische Republik ermächtigt, die Nutzung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 für den unternehmensfremden Bedarf nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln, wenn dieses Fahrzeug einer Begrenzung gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses unterliegt.
Article 3
Die in Artikel 1 genannten Ausgaben umfassen alles Folgende: a) Kauf, Leasing, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1; b) Ausgaben für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen für Fahrzeuge gemäß Artikel 1 Absatz 1 und für deren Nutzung, einschließlich des Kaufs von Kraftstoff.
Article 4
1 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
2 Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2028.
3 Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, in dem der in Artikel 1 genannte Prozentsatz überprüft wird, bis zum 30. September 2027 vorzulegen.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.
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