Beschluss (EU) 2025/860 des Rates vom 14. April 2025 zum Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens und dessen Anlage III und der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) zu vertreten ist, besteht darin, dass die Union die Annahme der Änderungen der Anlage III des Übereinkommens bezüglich der Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chlorpyrifos, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), Iprodion, flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Quecksilber, Methylbromid und Paraquat unterstützt.
Article 2
Schlägt eine Vertragspartei des Übereinkommens eine Änderung von Artikel 16 der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien vor, sodass ein Tagesordnungspunkt, dessen Prüfung auf einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien nicht abgeschlossen wurde, nicht automatisch in die vorläufige Tagesordnung der nächsten ordentlichen Tagung aufgenommen wird, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nichts anderes beschließt, so sollte der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt darin bestehen, eine solche Änderung von Artikel 16 nicht zu unterstützen.
Article 3
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertreten ist, besteht darin, den Vorschlag zur Änderung von Artikel 16 des Übereinkommens über technische Hilfe durch Hinzufügung eines Verweises auf den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität und auf die von den Vertragsparteien gewährte finanzielle Unterstützung nicht zu unterstützen.
Article 4
Der in den Artikeln 1, 2 und 3 genannte Standpunkt kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien von Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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