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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/868 des Rates vom 23. April 2025 über den im Namen der Europäischen Union auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Ersuchen um die Verlängerung spezifischer Ausnahmeregelungen und hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32025D0868
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-04-23
In force since
2025-04-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“), unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen des Überprüfungsausschusses für persistente organische Schadstoffe (POP-Überprüfungsausschuss) zu vertreten ist, besteht darin, a) die Aufnahme von Chlorparaffinen mit Kohlenstoffkettenlängen im Bereich von C14 bis C17 und Chlorierungsgraden von mindestens 45 Gewichtsprozent mit den vom POP-Überprüfungsausschuss empfohlenen spezifischen Ausnahmen in Anlage A zu unterstützen und um zusätzliche spezifische Ausnahmeregelungen für die Verwendung in bestimmten Verteidigungs- sowie Luft- und Raumfahrtanwendungen, wie Beschichtungen, Schmierstoffe sowie Munition und deren Verpackungen, und verlängerte Fristen für einige Ausnahmeregelungen für Verteidigungs- sowie Luft- und Raumfahrtanwendungen bis 2041 mit einer möglichen Verlängerung dieser Fristen bis zum Ende der Lebensdauer von Geräten und Ersatzteilen, wenn diese Stoffe in solchen Anwendungen verwendet werden, zu ersuchen; b) die Aufnahme von Chlorpyrifos in Anlage A mit den vom POP-Überprüfungsausschuss empfohlenen spezifischen Ausnahmeregelungen zu unterstützen; c) die Aufnahme von langkettigen Perfluorcarbonsäuren, ihren Salzen und verwandten Verbindungen in Anlage A mit den vom POP-Überprüfungsausschuss empfohlenen spezifischen Ausnahmeregelungen zu unterstützen.

Article 2

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertreten ist, besteht darin, den von der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien unterbreiteten Vorschlag zur Änderung von Anlage A des Übereinkommens durch Hinzufügung einer spezifischen Ausnahmeregelung für bestimmte beschränkte Verwendungen von UV-328 in zivilen und militärischen Luftfahrzeugen, einschließlich relevanter Ersatzteile, zu unterstützen, sofern diese Ausnahmeregelung für einen möglichst kurzen Zeitraum und nicht länger als fünf Jahre gilt.

Article 3

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertreten ist, besteht darin, dem Ersuchen der Republik Korea auf Verlängerung der Fristen der spezifischen Ausnahmeregelungen — die nur für die Republik Korea als ersuchende Vertragspartei gelten wird — für die Verwendung von Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen, Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihren Salzen und Perfluoroctansulfonylfluorid in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der in — mobile wie auch ortsfeste — Systeme eingefüllt ist, zu entsprechen.

Article 4

Der in den Artikeln 1, 2 und 3 genannte Standpunkt kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien von Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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