Beschluss (GASP) 2025/889 des Rates vom 12. Mai 2025 zur Unterstützung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen
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Article 1
1 Als Beitrag zur besseren Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie der Strategie der Europäischen Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition wird die Unterstützung der Aktivitäten des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen fortgesetzt, um auf folgende Ziele hinzuarbeiten: a) die politische und sicherheitspolitische Forschung und den Diskurs in der Zivilgesellschaft und insbesondere unter Experten, Forschern und Wissenschaftlern über Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme sowie der Verbreitung von konventionellen Waffen, einschließlich der Ausfuhrkontrolle, zu stimulieren; b) die Gelegenheit für die Teilnehmer an den Sitzungen der einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates zu schaffen, das europäische Netz unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen zu den unter Buchstabe a genannten Fragen zu konsultieren; c) die Überlegungen und die Beschlussfassung im Rat zu den unter Buchstabe a genannten Fragen zu unterstützen, insbesondere indem dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und den Mitgliedstaaten Berichte, Empfehlungen oder beides vorgelegt werden; d) einen Beitrag dazu zu leisten, Drittländer stärker für die mit der Verbreitung und Abrüstung verbundenen Herausforderungen und für die Notwendigkeit, diese Herausforderungen in Zusammenarbeit mit der Union, einschließlich in multilateralen Foren, anzugehen, zu sensibilisieren; e) einen Beitrag zum Aufbau von Fachwissen und institutionellen Kapazitäten in den unter Buchstabe a genannten Fragen in Reflexionsgruppen und Regierungen in der Union und Drittländern zu leisten, unter anderem durch die Verbesserung der damit zusammenhängenden Ausbildung, einer stärkeren Sensibilisierung der jüngeren Generationen und der Förderung der nächsten Generation von Forschern und Praktikern, insbesondere Frauen.
2 Das von der Union unterstützte Projekt umfasst folgende besondere Aktivitäten: a) Veranstaltung einer jährlichen Konferenz in jedem Kalenderjahr; b) Veranstaltung eines jährlichen Konsultationstreffens in jedem Kalenderjahr; c) Veranstaltung von Ad-hoc-Seminaren, Nebenveranstaltungen und Expertenbriefings; d) Veröffentlichung von Strategiepapieren; e) Förderung und Verbesserung der Ausbildung durch E-Learning-Infrastruktur und E-Learning-Kurse, Lehrmittelhub und einen Lehrgang zur Sensibilisierung für Proliferationsaktivitäten; f) die Aufmerksamkeit junger Frauen und der nächsten Generation im Rahmen eines Praktikumsprogramms und der Initiative „Young Women and Next Generation“ auf Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen zu lenken; g) jährliche Studienbesuche bei den Organen der Union in Brüssel im Rahmen des Stipendienprogramms der Vereinten Nationen für Abrüstungsstudien; h) Outreach und Kommunikation einschließlich des Betriebs der Website des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung (im Folgenden „Konsortium“) und der Netzwerk-Plattform sowie der Produktion eines Podcasts. Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktivitäten obliegt dem Konsortium, das aus der Fondation pour la Recherche Stratégique (FRS), dem Institut für Friedensforschung in Frankfurt (PRIF), dem International Institute for Strategic Studies Europe (IISS-Europe), dem Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI), dem International Affairs Institute (IAI) in Rom und dem Vienna Center for Disarmament and Non-Proliferation (VCDNP) besteht.
3 Das Konsortium nimmt die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Der Hohe Vertreter trifft hierzu die notwendigen Vereinbarungen mit dem Konsortium.
4 Die Mitgliedstaaten und der Europäische Auswärtige Dienst schlagen Prioritäten und Themen von besonderem Interesse zur Bewertung in den Forschungsprogrammen des Konsortiums vor, die in Arbeitsdokumenten und Seminaren im Einklang mit der Politik der Union erörtert werden sollen.
Article 3
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Projekts zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Aktivitäten beläuft sich auf 4500000 EUR.
2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 festgelegten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzhilfevereinbarung mit dem Konsortium. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass das Konsortium zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende Öffentlichkeitswirkung zuteilwird.
4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des Konsortiums über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Dieser Beschluss endet jedoch sechs Monate nach seiner Annahme, falls eine solche Vereinbarung nicht bis zu diesem Zeitpunkt getroffen worden ist.
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