Beschluss (EU) 2025/906 der Kommission vom 22. November 2024 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.48580 (2017/C) zugunsten der WestSpiel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8105)
Text
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Article 1
Die von Deutschland durchgeführte mutmaßliche Maßnahme des jährlichen Verlustausgleichs stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 2
Die von Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführte Kapitalzuführung von 2015 in Höhe von 64,8 Mio. EUR ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 3
1 Deutschland fordert die in Artikel 2 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von der Westspiel, die sich mit der WestSpiel GmbH zusammengeschlossen hat und nun unter „Merkur Spielbanken NRW GmbH“ firmiert, zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe der WestSpiel zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Deutschland stellt sicher, dass die WestSpiel keinen Ausgleich für die Beträge erhält, die Gegenstand dieses Beschlusses sind. Insbesondere darf die WestSpiel von Deutschland weder unmittelbar noch mittelbar Beträge erhalten, die auf die Anwendung der Erstattungsklausel des Unternehmenskaufvertrags für die WestSpiel zurückzuführen sind.
4 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet.
Article 4
1 Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und wirksam zurückgefordert.
2 Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von der WestSpiel zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass eine Rückzahlungsanordnung für die in Artikel 2 genannte Beihilfe an WestSpiel ergangen ist.
2 Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die von der WestSpiel bereits zurückgezahlten Beihilfebeträge und Rückforderungszinsen. Deutschland erstattet der Kommission auch Bericht darüber, ob und wie die in Erwägungsgrund (209) genannte Erstattungsklausel angewandt wurde.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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