Durchführungsbeschluss (EU) 2025/919 der Kommission vom 19. Mai 2025 zur Einrichtung des Lenkungsausschusses für die Beweisaufnahme
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Article 1 Einrichtung des Lenkungsausschusses
Es wird ein Lenkungsausschuss im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1783 (im Folgenden „Ausschuss“) eingerichtet.
Article 2 Aufgaben
Nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1783 hat der Ausschuss die Aufgabe, zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung den Betrieb sowie die Wartung und Pflege des dezentralen IT-Systems sicherzustellen. Er gewährleistet insbesondere Folgendes: a) Zusammenarbeit mit und Beratung der Kommission in Bezug auf den Betrieb sowie die Wartung und Pflege des dezentralen IT-Systems zur Beweisaufnahme im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1783. b) Ermöglichung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen im Zusammenhang mit dem Betrieb sowie der Wartung und Pflege des dezentralen IT-Systems zur Beweisaufnahme. c) Erörterung von technischen Fragen, Risiken und Herausforderungen, einschließlich von Umsetzungsprioritäten, im Hinblick auf die kontinuierliche Weiterentwicklung sowie Wartung und Pflege des dezentralen IT-Systems zur Beweisaufnahme und seiner Komponenten.
Article 3 Mitglieder
1 Mitglieder des Ausschusses sind Behörden der Mitgliedstaaten, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene für die Nutzung des dezentralen IT-Systems zur Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen zuständig sind.
2 Die Behörden der Mitgliedstaaten benennen ihre Vertreter und gewährleisten, dass diese über ein hohes Maß an Fachwissen verfügen.
Article 4 Vorsitz
Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission.
Article 5 Arbeitsweise
1 Die Sitzungen des Ausschusses finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Kommission oder, je nach den Umständen, virtuell statt.
2 Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Ausschuss wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen des Ausschusses und seiner Unterausschüsse teilnehmen.
3 Der Ausschuss kann mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich stattfinden.
4 Die Protokolle über die Erörterungen zu jedem Tagesordnungspunkt und zu den Stellungnahmen des Ausschusses müssen aussagekräftig und vollständig sein.
Article 6 Unterausschüsse
Zur Prüfung spezifischer Fragen kann der Ausschuss Unterausschüsse einsetzen und deren Mandat festlegen. Die Unterausschüsse erstatten dem Ausschuss Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.
Article 7 Beobachter
1 Organisationen und öffentlichen Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, kann durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.
2 Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.
3 Der Vorsitz kann Beobachtern und ihren Vertretern gestatten, an den Erörterungen des Ausschusses und seiner Unterausschüsse teilzunehmen und ihr Fachwissen einzubringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Ausarbeitung von Empfehlungen oder Ratschlägen des Ausschusses und seiner Unterausschüsse.
Article 8 Geschäftsordnung
Der Ausschuss gibt sich mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Die Unterausschüsse arbeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses.
Article 9 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreter sowie Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von Unionsverschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
Article 10 Transparenz
Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Protokolle und Beiträge der Teilnehmenden, werden auf einer eigens dafür eingerichteten Website veröffentlicht. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente termingerecht vor der Sitzung veröffentlicht werden, gefolgt von der rechtzeitigen Veröffentlichung der Protokolle. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigt würde.
Article 11 Sitzungskosten
1 Die an den Tätigkeiten des Ausschusses und der Unterausschüsse Teilnehmenden erhalten für diese Tätigkeiten keine Vergütung.
2 Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten des Ausschusses und der Unterausschüsse anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.
Article 12 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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