Beschluss (EU) 2025/942 des Rates vom 12. Mai 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten — Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der im Namen der Union im Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben (im Folgenden „Handelssonderausschuss“) zu vertretende Standpunkt ist im Entwurf eines Beschlusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, enthalten.
Article 2
1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in Bezug auf weitere Anpassung der Standardformblätter für Mitteilungen gemäß Artikel PMwSt. 19 Absatz 1 im Handelssonderausschuss zu vertreten ist, unterstützt solche Anpassung, sofern sie unbedingt erforderlich ist, um die Standardformblätter mit dem in Anhang II des Durchführungsbeschlusses C(2019)2866 der Kommission genannten System für den Austausch von Formblättern in Einklang zu bringen.
2 Die Kommission übermittelt dem Rat ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der in Absatz 1 genannten vorgesehenen Anpassung. Dieses schriftliche Dokument muss dem Rat rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Handelssonderausschusses vorliegen, damit die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in jener Sitzung vorzutragen ist, erörtert und gebilligt werden kann, oder — falls zutreffend — vor dem Abschluss eines schriftlichen Verfahrens des Handelssonderausschusses, über eine Anpassung der Standardformblätter zu beschließen, erfolgen kann.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang I des Beschlusses Nr. 4/2023 erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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