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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1040 der Kommission vom 16. Mai 2025 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Luxemburg, den Niederlanden und der Slowakei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2930)

CELEX
32025D1040
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-16
In force since
2025-05-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Leistungsziele, die in dem von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden vorgelegten Entwurf des FABEC-Leistungsplans und in den von Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Lettland und der Slowakei vorgelegten nationalen Leistungsplanentwürfen enthalten sind, sind nicht mit den im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum (RP4) vereinbar.

Article 2

Griechenland muss seine Streckenkapazitätsziele für die Jahre 2025 und 2026, ausgedrückt in Minuten als durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug, so überarbeiten, dass sie mit den in Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1688 festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität kohärent sind. Enthält der nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 erstellte Netzbetriebsplan vom 2. Juli 2024 Empfehlungen für landesspezifische zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Kapazitätsleistung, müssen diese Maßnahmen bei der Überarbeitung der in Absatz 1 genannten Kapazitätsleistungsziele berücksichtigt werden.

Article 3

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Lettland, Luxemburg, die Niederlande und die Slowakei müssen die für ihre Streckengebührenzonen festgelegten Kosteneffizienzziele, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (DUC), nach unten korrigieren. Bei der Überarbeitung ihrer Kosteneffizienzziele müssen diese Mitgliedstaaten a) sicherstellen, dass gemäß Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die überarbeiteten Kosteneffizienzziele sowohl mit dem unionsweiten DUC-Trend als auch mit dem unionsweiten langfristigen DUC-Trend vereinbar sind; b) die Höhe der festgestellten Kosten insbesondere für das Kalenderjahr 2029 entsprechend reduzieren; c) nach Artikel 10 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die neuesten Verkehrsprognosen, ausgedrückt in Diensteinheiten, verwenden. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a gilt, dass in den Fällen, in denen der Basiswert der relevanten Streckengebührenzone das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium erfüllt, der betroffene Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass die überarbeiteten Kosteneffizienzziele mindestens mit dem unionsweiten DUC-Trend oder mit dem unionsweiten langfristigen DUC-Trend kohärent sind. Macht ein Mitgliedstaat in seinem nach Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 vorzulegenden überarbeiteten Leistungsplanentwurf eine Abweichung nach Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe d jener Durchführungsverordnung geltend, muss er sicherstellen, dass eine solche Abweichung durch angemessene Informationen und Begründungen belegt wird. Insbesondere muss der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass sich etwaige Maßnahmen, die zur Rechtfertigung einer Abweichung von den unionsweiten Kosteneffizienzzielen angeführt werden, ausschließlich auf zusätzliche operative Ressourcen oder technische Kapazitäten beziehen, die zur Erreichung der Kapazitätsziele erforderlich sind.

Article 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Republik Lettland, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Slowakische Republik gerichtet.

Relations

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