Beschluss (EU) 2025/1114 der Europäischen Zentralbank vom 20. Mai 2025 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass bestimmter Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht (EZB/2025/16)
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Article 1 Übertragung der Befugnis zum Erlass bestimmter Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht
Das Direktorium überträgt dem Mitglied des Direktoriums, dem die Generaldirektion Rechtsdienste untersteht, und dem Mitglied des Direktoriums, dem die Generaldirektion Finanzmarktoperationen untersteht, die Befugnis, gemäß Artikel 2 bestimmte Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht, die nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 verhängt werden, gemeinsam zu erlassen.
Article 2 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse
Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht sind gemäß der in Artikel 1 festgelegten Befugnisübertragung zu erlassen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: a) das betroffene Unternehmen hat Einwände gegen die Veröffentlichung einer Sanktion wegen Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht erhoben, nicht aber gegen die Sanktion an sich; b) die vom betroffenen Unternehmen gegen die Veröffentlichung erhobenen Einwände sowie die technische und rechtliche Beurteilung dieser Einwände durch die EZB sind vergleichbar mit denjenigen, die früheren Beschlüssen des Direktoriums zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht zugrunde lagen; c) die in Buchstabe b genannte technische und rechtliche Beurteilung, die dem Beschluss zugrunde liegt, besteht darin, dass keine der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) vorgesehenen Ausnahmen gilt und dass die Sanktion veröffentlicht werden sollte; d) die zuständige nationale Zentralbank, die das betroffene Unternehmen im Namen des Direktoriums über die dem Unternehmen zur Last gelegte Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht und die entsprechende Sanktion unterrichtet hat, stimmt der in Buchstabe c genannten Beurteilung zu.
Article 3 Meldepflicht
Die Mitglieder des Direktoriums, denen die Generaldirektion Rechtsdienste und die Generaldirektion Finanzmarktoperationen unterstehen, erstatten dem Direktorium jährlich gemeinsam über alle im vorangegangenen Kalender gemäß Artikel 1 erlassenen Beschlüsse Bericht.
Article 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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