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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/1114 der Europäischen Zentralbank vom 20. Mai 2025 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass bestimmter Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht (EZB/2025/16)

CELEX
32025D1114
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-20
In force since
2025-06-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Übertragung der Befugnis zum Erlass bestimmter Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht

Das Direktorium überträgt dem Mitglied des Direktoriums, dem die Generaldirektion Rechtsdienste untersteht, und dem Mitglied des Direktoriums, dem die Generaldirektion Finanzmarktoperationen untersteht, die Befugnis, gemäß Artikel 2 bestimmte Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht, die nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 verhängt werden, gemeinsam zu erlassen.

Article 2 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse

Beschlüsse zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht sind gemäß der in Artikel 1 festgelegten Befugnisübertragung zu erlassen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: a) das betroffene Unternehmen hat Einwände gegen die Veröffentlichung einer Sanktion wegen Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht erhoben, nicht aber gegen die Sanktion an sich; b) die vom betroffenen Unternehmen gegen die Veröffentlichung erhobenen Einwände sowie die technische und rechtliche Beurteilung dieser Einwände durch die EZB sind vergleichbar mit denjenigen, die früheren Beschlüssen des Direktoriums zur Veröffentlichung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht zugrunde lagen; c) die in Buchstabe b genannte technische und rechtliche Beurteilung, die dem Beschluss zugrunde liegt, besteht darin, dass keine der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) vorgesehenen Ausnahmen gilt und dass die Sanktion veröffentlicht werden sollte; d) die zuständige nationale Zentralbank, die das betroffene Unternehmen im Namen des Direktoriums über die dem Unternehmen zur Last gelegte Nichteinhaltung der Mindestreservepflicht und die entsprechende Sanktion unterrichtet hat, stimmt der in Buchstabe c genannten Beurteilung zu.

Article 3 Meldepflicht

Die Mitglieder des Direktoriums, denen die Generaldirektion Rechtsdienste und die Generaldirektion Finanzmarktoperationen unterstehen, erstatten dem Direktorium jährlich gemeinsam über alle im vorangegangenen Kalender gemäß Artikel 1 erlassenen Beschlüsse Bericht.

Article 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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