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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/1115 des Rates vom 12. Mai 2025 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen in Bezug auf einen Vorschlag zur Angleichung des AETR an die wichtigsten jüngsten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu vertreten ist

CELEX
32025D1115
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-12
In force since
2025-06-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der im Namen der Union in der 38. Sitzung und in späteren Sitzungen der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und in der 120. Sitzung und in späteren Sitzungen des Hauptausschusses Straßenverkehr (SC.1) der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) zu vertretende Standpunkt in Bezug auf einen Vorschlag zur Angleichung des AETR an die jüngsten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die mit den Verordnungen (EU) 2020/1054 und (EU) 2024/1258 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1012 eingeführt wurden, ist in der Anlage zu diesem Beschluss festgelegt. Formale und geringfügige Änderungen des in Absatz 1 genannten Standpunkts können ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Article 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von der Kommission in der Sachverständigengruppe zum AETR und von den Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, im Hauptausschuss Straßenverkehr der UNECE vertreten.

Article 3

Wird ein in der Anlage zu diesem Beschluss dargelegter Änderungsvorschlag vom Hauptausschuss Straßenverkehr der UNECE gebilligt, so legen die Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, ihn dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR vor. Die Mitgliedstaaten erheben keinen Einspruch gegen eine Notifizierung der in der Anlage zu diesem Beschluss enthaltenen Änderungsvorschläge durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission und an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Article 8ter Sichere und gesicherte Parkflächen

1 Auf der Grundlage der von den Vertragsparteien bereitgestellten Informationen stellt das UNECE-Sekretariat sicher, dass Fahrer im Güter- und Personenkraftverkehr leichten Zugang zu Informationen über sichere und gesicherte Parkflächen haben. Das UNECE-Sekretariat veröffentlicht eine Liste aller zertifizierten Parkflächen, damit den Fahrern Folgendes in angemessener Form geboten wird: Erkennen und Verhindern von unberechtigtem Eindringen, Beleuchtung und Sichtverhältnisse, Kontaktstellen und Verfahren für Notfälle, geschlechtergerechte sanitäre Einrichtungen, Möglichkeiten zum Kauf von Lebensmitteln und Getränken, Kommunikationsverbindungen, Stromversorgung. Die Liste dieser Parkflächen wird auf einer einheitlichen amtlichen Internetseite veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

2 Die Normen, mit denen das Dienstleistungs- und Sicherheitsniveau der in Absatz 1 genannten Flächen und die Verfahren für die Zertifizierung von Parkflächen näher beschrieben werden, sind in Anlage 5 dargelegt.

3 Anlage 5 kann mit einer Mehrheit der in dem Hauptausschuss Straßenverkehr der UNECE anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien geändert werden.

4 Die Vertragsparteien sind gehalten, die Schaffung von Parkflächen für gewerbliche Straßennutzer zu fördern.“

Relations

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