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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (Euratom) 2025/1134 des Rates vom 22. Mai 2025 über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor in Petten (2024-2027)

CELEX
32025D1134
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-22
In force since
2024-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Mit Wirkung vom 1. Januar 2024 wird für die Dauer von vier Jahren das zusätzliche Forschungsprogramm für den Betrieb des Hochflussreaktors in Petten (im Folgenden „Programm“) angenommen, dessen Ziele in Anhang I aufgeführt sind.

Article 2

Die auf 26815000 EUR geschätzten Kosten für die Durchführung des Programms werden ausschließlich aus Beiträgen der Niederlande und Frankreichs durch die Nuclear Research and consultancy Group V.O.F. (im Folgenden „NRG“) bzw. das Commissariat à l’énergie atomique et aux énergies alternatives (im Folgenden „CEA“) finanziert. Die Zusammensetzung dieses Betrags ist in Anhang II festgelegt. Diese Beiträge gelten im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates als externe zweckgebundene Einnahme.

Article 3

1 Die Kommission ist für die Verwaltung des Programms zuständig. Hierfür greift sie auf die Dienste der Gemeinsamen Forschungsstelle zurück.

2 Die Kommission informiert den Verwaltungsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle laufend über die Durchführung des Programms.

Article 4

Sollte die NRG den niederländischen nationalen Sicherheitsbehörden vor der Erklärung eines sicheren Erhaltungszustands offiziell die endgültige Abschaltung des Hochflussreaktors mitteilen, werden die Verpflichtungen der Niederlande und Frankreichs, durch die NRG und das CEA weitere Beiträge zu leisten, ebenso ausgesetzt wie der Abruf von Mitteln durch die Kommission im Rahmen dieses Beschlusses.

Article 5

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach dem Ende des Programms einen Schlussbericht über die Durchführung dieses Beschlusses vor.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2024.

Article 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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