Beschluss (EU) 2025/1167 der Kommission vom 29. November 2024 über die staatliche Beihilfe SA.50952 (2022/C) (ex 2018/FC) Deutschlands zugunsten der DB Cargo (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8610)
Text
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Article 1
Die Maßnahmen, die in der Erbringung konzerninterner Dienstleistungen der Deutschen Bahn für die DB Cargo AG, in der Bereitstellung von Darlehen für die DB Cargo AG durch die Deutsche Bahn Treasury, in der teilweisen Deckung der Bezüge der bei der DB Cargo AG beschäftigten Beamten und in der Übertragung der jährlichen Verluste der DB Cargo AG bis zum 31. Dezember 2021 im Rahmen des am 25. Oktober 2012 geschlossenen und jeweils verlängerten Gewinnabführungsvertrags zwischen der Deutschen Bahn AG und der DB Cargo AG bestehen, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.
Article 2
1 Die Übertragung der jährlichen Verluste der DB Cargo AG auf die Deutsche Bahn AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 im Rahmen des am 25. Oktober 2012 geschlossenen und jeweils verlängerten Gewinnabführungsvertrags zwischen der Deutschen Bahn AG und der DB Cargo AG stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die Beihilfe wurde unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt.
2 Die in Absatz 1 genannte Beihilfe ist vorbehaltlich der in Artikel 3 dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen und der in Artikel 4 dieses Beschlusses festgelegten Verpflichtungen im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 3
Deutschland stellt sicher, dass die DB Cargo AG oder die Deutsche Bahn AG innerhalb der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Fristen oder gegebenenfalls spätestens bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums am 31. Dezember 2026 die im Umstrukturierungsplan der DB Cargo AG enthaltenen Maßnahmen sowie die damit verbundenen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vollständig umsetzen.
Article 4
Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, welche Maßnahmen vorgesehen sind oder ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Danach legt Deutschland der Kommission bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums am 31. Dezember 2026 regelmäßig alle sechs Monate Berichte über die Durchführung des Umstrukturierungsplans vor. In diesen Berichten sind insbesondere der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der als Eigenbeitrag des begünstigten Unternehmens gebundenen Mittel, etwaige geplante künftige Beihilfen an die DB Cargo AG oder ihre Tochtergesellschaften, einschließlich im Rahmen genehmigter Regelungen, der Stand des Fortschritts bei der Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen, etwaige Abweichungen von den finanziellen oder operativen Zielpfaden des Umstrukturierungsplans, die Eindämmung der Kosten, Kostensenkungen und Gewinnsteigerungen durch die betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen und die von Deutschland oder gegebenenfalls der DB Cargo AG oder der Deutschen Bahn AG geplanten oder ergriffenen Korrekturmaßnahmen anzugeben.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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