Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175 der Kommission vom 16. Juni 2025 zur Festlegung von Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/677 der Kommission
Text
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Article 1
Das in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannte Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten.
Article 2
Der Beschluss (EU) 2022/677 wird aufgehoben.
Article 3
Vom 30. Juli 2025 bis zum 29. Juli 2026 können die Wirtschaftsteilnehmer die im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten gemeinsamen Bezeichnungen der Bestandteile zur Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verwenden.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 30. Juli 2026.
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