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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/1217 des Rates vom 22. Mai 2025 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren

CELEX
32025D1217
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-22
In force since
2025-05-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Übereinkommen über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“), das unter der Schirmherrschaft der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgehandelt wurde, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt .

Article 2

Die Kommission bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 7 des Übereinkommens zu hinterlegen.

Article 3

Die gemäß Artikel 2 befugte(n) Person(en) bringt (bringen) bei der Unterzeichnung des Übereinkommens im Namen der Union einen Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens an, nach dem die Union die Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren (im Folgenden „Regeln“) nicht anwendet, wenn sie als Beklagte in einer Streitsache handelt, die gemäß dem Vertrag über die Energiecharta gegen einen Mitgliedstaat eingeleitet wurde, der keine Vertragspartei des Übereinkommens ist, sofern nichts anderes mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wurde.

Article 4

Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Union legt die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Regeln bei Streitsachen, in denen die Union als Beklagte aufgetreten ist, vor. Auf der Grundlage dieses Berichts überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission den in Artikel 3 genannten Vorbehalt und nimmt einen Beschluss über die Änderung oder Rücknahme dieses Vorbehalts an. Kann im Rat keine Einigung erzielt werden, so bleibt der in Artikel 3 genannte Vorbehalt gültig, wird aber alle fünf Jahre einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen. Der Rat nimmt einen Beschluss über die Rücknahme dieses Vorbehalts an, wenn alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen schließen oder wenn Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta seine Wirkung für die Union verliert.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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