Beschluss (EU) 2025/1235 der Kommission vom 24. März 2025 über die von Spanien durchgeführte Beihilfemaßnahme SA.54155 (2021/NN) — Schiedsspruch zugunsten von Antin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1781)
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Article 1
Der zugunsten von Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V. ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts, das unter der Schirmherrschaft des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Schiedsverfahren Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V./Spanien errichtet wurde, (Schiedsverfahren ICSID Nr. ARB/13/31) stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. In jedem Fall stellen die Zahlung des Entschädigungsbetrags, die Durchführung und die Vollstreckung des zugunsten von Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V. ergangenen Schiedsspruchs des Schiedsgerichts, das unter der Schirmherrschaft des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Schiedsverfahren Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V./Spanien errichtet wurde, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.
Article 2
Das Königreich Spanien zahlt keine der in Artikel 1 genannten Beihilfen aus und stellt sicher, dass ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses keine Auszahlungen der in Artikel 1 genannten Beihilfen erfolgen.
Article 3
Das Königreich Spanien ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um zu verhindern, dass Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l., Antin Energia Termosolar B.V. und Dritte, die den in Artikel 1 genannten Schiedsspruch oder daraus abgeleitete Ansprüche erworben haben oder erwerben können, die Anerkennung, Durchsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländern beantragen.
Article 4
Das Königreich Spanien fordert alle Zahlungen der in Artikel 1 genannten Beihilfen an Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l., Antin Energia Termosolar B.V. sowie an etwaige Dritte, die den in Artikel 1 genannten Schiedsspruch oder Ansprüche daraus erworben haben oder erwerben könnten, einschließlich Zahlungen aufgrund von Zwangsvollstreckungen in Drittländern, zurück.
Article 5
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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