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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/1270 der Kommission vom 25. November 2024 über die Maßnahmen SA.39182 (2017/C) (ex 2017/NN) (ex 2014/CP) — Mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe Estlands an Tartu Agro AS (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8047)

CELEX
32025D1270
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-11-25
In force since
2024-11-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die staatliche Beihilfe, die die Republik Estland vom 14. August 2004 bis zum 31. Dezember 2019 in Form eines unter dem Marktwert liegenden Pachtzinses für die Verpachtung einer landwirtschaftlichen Fläche zugunsten von Tartu Agro AS gewährt hat und die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig in Kraft gesetzt wurde, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 2

Die Republik Estland fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von Tartu Agro AS zurück.

Article 3

Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem Tartu Agro AS die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen auf den Rückforderungsbetrag werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in der geänderten Fassung anhand der Zinseszinsformel berechnet.

Article 4

Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Maßnahme gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

Article 5

Die Republik Estland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 6

Die Republik Estland übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) den Gesamtbetrag (Grundbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist, b) die detaillierte Beschreibung der bereits ergriffenen und der geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieses Beschlusses und c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.

Article 7

Die Republik Estland unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Estland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Estland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 8

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet. Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die gemäß diesem Beschluss zurückzuzahlen sind, unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates veröffentlichen. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses einverstanden sind. Der Antrag, in dem die entsprechenden Angaben zu präzisieren sind, ist auf elektronischem Wege an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË [email protected]

Relations

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Versions

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