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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/1296 des Rates vom 16. Juni 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits

CELEX
32025D1296
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-06-16
In force since
2025-06-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt .

Article 2

Bis zu seinem Inkrafttreten werden im Einklang mit Artikel 345 des Abkommens die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Republik Usbekistan ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Union und die Republik Usbekistan einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren — unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile des Abkommens — notifiziert haben, vorläufig angewendet, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen: a) Titel I; b) Titel II: Artikel 3, 4, 6 und 9; c) Titel III: Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2; d) Titel IV (mit Ausnahme der Artikel 26, 75 — soweit dieser die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums betrifft —, 233 und 234 Absätze 2 bis 4); e) Titel V: Artikel 284, 285, 286, 288, 289 (ausgenommen Buchstabe b), 290, 291 (ausgenommen Absatz 1, Buchstaben a, f und i), 292, 306 und 307; f) Titel VII: Artikel 331 bis 336; g) Titel VIII, soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen; h) Titel IX, ausgenommen Artikel 347 Absätze 1 und 2, soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen; und i) Anhänge 3, 5-A, 5-B, 5-C, 5-D, 6, 7-A, 7-B, 7-C, 9-A, 12-A, 12-B, 12-C, 12-D, 14-A und 14-B, sowie das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Article 3

Ist ein Mitgliedstaat oder der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) der Auffassung, dass eine internationale Verpflichtung, die sich insbesondere aus der VN-Mitgliedschaft ergibt, einschließlich der Achtung der Resolutionen 541 (1983) und 550 (1984) des VN-Sicherheitsrats, nicht erfüllt wird, so bringt dieser Mitgliedstaat oder der Hohe Vertreter diese Frage im Rat zur Sprache, um zu entscheiden, ob Konsultationen im Rahmen des mit Artikel 337 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Kooperationsrates nach Artikel 343 Absatz 4 des Abkommens abgehalten werden sollen.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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