Beschluss (EU) 2025/1300 des Rates vom 17. Juni 2025 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich des Beschlusses Nr. 1/2025 des Partnerschaftsrates zu vertretenden Standpunkts
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich der Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d dieses Abkommens zu vertreten ist, ist in dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates festgelegt, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Der Begriff „Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Fischereimanagements“ in Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens ist ausschließlich für die Zwecke dieser Bestimmung so auszulegen, dass er auch die Annahme eines Beschlusses des Sonderausschusses für Fischerei umfasst, mit dem ein mehrjähriger uneingeschränkter Zugang zum Fischfang in den Gewässern für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird, der für die Zwecke von Artikel 500 Absätze 1 und 4 des Abkommens als vereinbartes Ergebnis der jährlichen Konsultationen gilt (dies schließt den Zugang nach Artikel 500 Absatz 5 des Abkommens ein, wenn vorläufige TACs nach Artikel 499 des Abkommens festgesetzt werden).
Article 2
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.
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