Beschluss (EU) 2025/1301 des Rates vom 17. Juni 2025 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in einem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss hinsichtlich eines Beschlusses dieses Sonderausschusses zu vertretenden Standpunkts
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei in Bezug auf die Regelungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2038 über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs, den jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei zum Fischfang in ihren Gewässern gewährt, die für die Zwecke des Artikels 500 Absätze 1, 4 und 5 des Abkommens als Höhe und Bedingungen des Zugangs zu betrachten sind, zu vertreten ist, ist in dem Entwurf eines Beschlusses des Sonderausschusses für Fischerei festgelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Mit diesem Beschluss werden die Regelungen über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs, den jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei zum Fischfang in ihren Gewässern gewährt, die für die Zwecke des Artikels 500 Absätze 1, 4 und 5 des Abkommens als Höhe und Bedingungen des Zugangs zu betrachten sind, festgelegt. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Artikel 500 Absatz 2 des Abkommens von diesem Beschluss nicht berührt wird.
Article 2
1 Sofern TACs vereinbart wurden, gewährt jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei a) uneingeschränkten Zugang zu den in Anhang 35 und Anhang 36 Tabellen A, B und F des Abkommens aufgeführten Beständen in der AWZ der jeweils anderen Vertragspartei und in den Gewässern der Vertragsparteien zwischen sechs und zwölf Seemeilen von der Basislinie in den ICES-Divisionen 4c und 7d-g in einer Höhe, die dem jeweiligen Anteil der Vertragsparteien an den TACs angemessen ist; b) uneingeschränkten Zugang zu den nicht quotengebundenen Beständen in der AWZ der jeweils anderen Vertragspartei und in den Gewässern der Vertragsparteien zwischen sechs und zwölf Seemeilen von der Basislinie in den ICES-Divisionen 4c und 7d-g in einer Höhe, die mindestens der durchschnittlichen Tonnage entspricht, die von dieser Vertragspartei im Zeitraum 2012-2016 in den Gewässern der anderen Vertragspartei gefischt wurde. Für die Zwecke der Buchstaben a und b gilt für qualifizierte Schiffe der uneingeschränkte Zugang zu Fischbeständen zwischen sechs und zwölf Seemeilen von der Basislinie in den ICES-Divisionen 4c und 7d-g, soweit qualifizierte Schiffe der jeweiligen Vertragspartei am 31. Dezember 2020 Zugang zu diesen Gewässern hatten. „Qualifiziertes Schiff“ hat dieselbe Bedeutung wie „qualifiziertes Schiff“ in Artikel 500 Absatz 4 entsprechend der Definition für die Zwecke von Artikel 500 Absatz 4 Buchstabe c.
2 Der Zugang gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird auch gewährt, wenn für einen in Anhang 35 oder Anhang 36 Tabellen A, B und F aufgeführten Bestand am 20. Dezember eines Jahres keine vereinbarte TAC vorhanden war und jede Vertragspartei gemäß Artikel 499 des Abkommens eine vorläufige TAC festgesetzt hat. Gleiches gilt sinngemäß für den Zugang nach Absatz 1 Buchstabe b zu nicht quotengebundenen Beständen.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Regelungen umfassen keine finanziellen Verpflichtungen und Quotenübertragungen zwischen den Vertragsparteien.
Article 3
Aus Gründen der Transparenz können die Vertragsparteien die Regelungen gemäß Artikel 2 in die schriftlichen Aufzeichnungen der jährlichen Fischereikonsultationen gemäß Artikel 498 Absatz 6 des Abkommens aufnehmen.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2026. Die Geltung endet am 30. Juni 2038, es sei denn, der Sonderausschuss für Fischerei erlässt einen Beschluss zur Verlängerung.
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