Beschluss (EU) 2025/1302 des Rates vom 17. Juni 2025 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich des Beschlusses Nr. 2/2025 des Partnerschaftsrates zu vertretenden Standpunkts
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich der Auslegung und Durchführung von Artikel 331 Absatz 2 dieses Abkommens zu vertreten ist, ist in dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates festgelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Artikel 331 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist dahin gehend auszulegen, dass ein Beschluss über die Verlängerung der Geltungsdauer von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VIII des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit bis zum 31. März 2027 vor dem 1. Juli 2026 angenommen werden kann, sofern er erst ab dem 1. Juli 2026 wirksam wird.
Article 2
Die Geltungsdauer von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VIII des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wird bis zum 31. März 2027 verlängert.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 2 wird am 1. Juli 2026 wirksam.
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