Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1332 der Kommission vom 9. Juli 2025 über die Durchführung des grenzüberschreitenden Projekts Rail Baltica im Europäischen Verkehrskorridor Nordsee — Ostsee und dem Europäischen Verkehrskorridor Ostsee — Schwarzes Meer — Ägäis in Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1723 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3944)
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Article 1 Gegenstand
Dieser Beschluss enthält die Prioritäten, die Maßnahmen und einen überarbeiteten Durchführungszeitplan für das grenzüberschreitende Projekt „Rail Baltica“ (Tallinn–Pärnu–Riga–Panevėžys–Kaunas–Warschau mit einer Verbindung nach Vilnius) sowie damit zusammenhängende Bestimmungen zur Leitung, Beaufsichtigung und Berichterstattung.
Article 2 Prioritäten in der ersten Phase
1 In der ersten Phase, bis zum 31. Dezember 2030, priorisieren Estland, Lettland, Litauen und Polen den Bau der Abschnitte Tallinn–Pärnu–Salaspils–Misa–Panevėžys–Kaunas–Warschau und die zur Fertigstellung dieser Abschnitte notwendigen Arbeiten. Während dieser Phase wird die Anbindung der Rail-Baltica-Strecke an Riga und Vilnius über das bestehende Schienennetz sichergestellt.
2 In der ersten Phase können Estland, Lettland und Litauen die Rail-Baltica-Strecke als eingleisige Strecke von Tallinn nach Kaunas bauen, sofern ein auf zwei Gleise ausgelegter Unterbau und genügend Überholgleise für einen reibungslosen Betrieb gebaut werden.
3 Neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen der ersten Phase kann Litauen die Teilsysteme „Energie“ und „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ auf der bestehenden Eisenbahnstrecke im Abschnitt zwischen Polen und Kaunas umsetzen.
4 Estland, Lettland und Litauen können bereits vor Abschluss der ersten Phase mit der Durchführung von Maßnahmen der zweiten Phase beginnen, sofern dadurch der Abschluss der Tätigkeiten der ersten Phase weder direkt noch indirekt verzögert wird.
Article 3 Prioritäten in der zweiten Phase
Das Projekt „Rail Baltica“ gilt erst dann als abgeschlossen, wenn Tallinn, Riga, Vilnius und Warschau über eine zweigleisige Bahnstrecke mit europäischer Regelspurweite von 1435 mm auf der gesamten Strecke verbunden sind.
Article 4 Maßnahmen und Zeitplan
1 Estland, Lettland, Litauen und Polen stellen die fristgerechte Durchführung folgender Maßnahmen zum Abschluss der ersten Phase des Projekts „Rail Baltica“ sicher: a) für den Abschnitt Tallinn–Pärnu: i) Abschluss des Landerwerbs bis 31. Dezember 2026; ii) Baubeginn des Eisenbahnunterbaus bis 31. Dezember 2025; iii) Abschluss der Einrichtung des Eisenbahninfrastruktur-Teilsystems bis 31. Dezember 2028; b) für den Abschnitt Pärnu–Grenze Estland/Lettland: i) Fertigstellung der Planung des Eisenbahninfrastruktur-Teilsystems bis 31. Dezember 2026; ii) Abschluss des Landerwerbs bis 31. Dezember 2026; iii) Baubeginn des Eisenbahnunterbaus unter Erreichung ausreichenden Fortschritts bis 31. Dezember 2026; iv) Abschluss der Einrichtung des Eisenbahninfrastruktur-Teilsystems bis 31. Dezember 2028; c) für den Abschnitt Grenze Estland/Lettland–Salaspils: i) Fertigstellung der Planung des Eisenbahninfrastruktur-Teilsystems bis 31. Dezember 2026; ii) Abschluss des Landerwerbs bis 30. Juni 2027; iii) Baubeginn des Eisenbahnunterbaus unter Erreichung ausreichenden Fortschritts bis 31. Dezember 2026; iv) Abschluss der Einrichtung des Eisenbahninfrastruktur-Teilsystems bis 31. Dezember 2029; d) für den Abschnitt Salaspils–Grenze Lettland/Litauen: i) Fertigstellung der Planung des Eisenbahninfrastruktur-Teilsystems bis 31. Dezember 2025; ii) Abschluss des Landerwerbs bis 31. Dezember 2026; iii) Baubeginn des Eisenbahnunterbaus unter Erreichung ausreichenden Fortschritts bis 31. Dezember 2025; iv) Abschluss der Einrichtung des Eisenbahninfrastruktur-Teilsystems bis zur Grenze bis Mitte 2029; e) für den Abschnitt Grenze Lettland/Litauen–Panevėžys: i) Fertigstellung der Planung des Eisenbahninfrastruktur-Teilsystems bis 31. Dezember 2027; ii) Baubeginn des Eisenbahnunterbaus unter Erreichung ausreichenden Fortschritts bis 31. Dezember 2027; iii) laufende Arbeiten zur Einrichtung des Eisenbahninfrastruktur-Teilsystems bis Mitte 2029; f) für den Abschnitt Panevėžys–Kaunas: i) Beginn der Einrichtung des Eisenbahninfrastruktur-Teilsystems (Eisenbahnoberbau) unter Erreichung ausreichenden Fortschritts bis 31. Dezember 2025; ii) Bauabschluss des Eisenbahnunterbaus bis 31. Dezember 2028; iii) Fertigstellung des Eisenbahninfrastruktur-Teilsystems (Eisenbahnoberbau) bis Mitte 2029; g) für den Abschnitt Kaunas–Warschau (mit einer Verbindung nach Vilnius): i) Abschluss des Landerwerbs bis 31. Dezember 2026, mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Kaunas und Vilnius; ii) Abschluss des Landerwerbs bis 31. Dezember 2027 für den Abschnitt zwischen Kaunas und Vilnius; iii) Fertigstellung der Planung des Eisenbahninfrastruktur-Teilsystems bis Mitte 2029 (auch für die Verbindung nach Vilnius); iv) Fertigstellung der Eisenbahninfrastruktur bis 31. Dezember 2028 von der Grenze Litauen/Polen nach Marijampolė, um eine Anbindung an die bestehende Eisenbahnstrecke mit europäischer Regelspurweite von 1435 mm zu gewährleisten; v) Fertigstellung der Eisenbahninfrastruktur von Marijampolė nach Kaunas bis 31. Dezember 2029; h) für den Abschnitt Warschau–Grenze Litauen/Polen: i) Abschluss der Aufrüstungsarbeiten der Eisenbahninfrastruktur auf dem Abschnitt Warschau–Ełk bis 31. Dezember 2029; ii) Abschluss des Abschnitts Ełk–Grenze Litauen/Polen bis 31. Dezember 2030; i) für alle Abschnitte Tallinn–Pärnu–Salaspils–Misa–Panevėžys–Kaunas–Warschau: i) Fertigstellung der Planung des Teilsystems „Energie“ bis 31. Dezember 2027; ii) Fertigstellung der Planung des Teilsystems „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ bis Mitte 2028; iii) Beginn der Installationsarbeiten für das Teilsystem „Energie“ im ersten Quartal 2027; iv) Beginn der Installationsarbeiten für das Teilsystem „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ im ersten Quartal 2028; v) Fertigstellung der Eisenbahninfrastruktur als Kombination aus ein- und zweigleisigen Eisenbahnstrecken mit europäischer Regelspurweite auf einem auf zwei Gleise ausgelegten Unterbau, eingerichtet für den gemischten Verkehr und für mindestens 740 Meter lange elektrifizierte Güterzüge, bis 31. Dezember 2030; vi) Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) zur Erreichung der vollständigen Interoperabilität gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates bis 31. Dezember 2030; vii) Beginn der Prüfungen des dynamischen Fahrverhaltens ab 2030.
2 Die Maßnahmen im Rahmen der zweiten Phase des Projekts „Rail Baltica“ stellen die verbleibenden Maßnahmen dar, die zur Sicherstellung erforderlich sind, dass die Rail-Baltica-Strecke vollständig mit der Verordnung (EU) 2024/1679 im Einklang steht.
Article 5 Leitung und Berichterstattung
1 Der Europäische Koordinator für den Europäischen Verkehrskorridor Nordsee — Ostsee und die Vertreter der Kommission sowie benannte Vertreter Polens und Finnlands werden eingeladen, als Beobachter an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums von RB Rail AS teilzunehmen. RB Rail AS kann auch beschließen, den Europäischen Koordinator oder die Kommission zu strategischen Sitzungen der Projektpartner einzuladen.
2 Die Rail-Baltica-Taskforce tritt auf Einladung des Europäischen Koordinators für den Europäischen Verkehrskorridor Nordsee — Ostsee mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird zu strategischen Entscheidungen über das Projekts konsultiert. Der Europäische Koordinator für den Korridor Nordsee — Ostsee unterrichtet den Europäischen Koordinator für den Korridor Ostsee — Schwarzes Meer–Ägäis über wichtige Entwicklungen, die im Zusammenhang mit dem Projekt „Rail Baltica“ stehen und die für die beiden Korridore von Bedeutung sind.
3 Nach Konsultation Estlands, Lettlands, Litauens und Polens übermittelt die RB Rail AS dem Europäischen Koordinator für den Korridor Nordsee — Ostsee mindestens einmal jährlich und schriftlich den aktuellen Stand der Durchführung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen und teilt, sofern notwendig, etwaige Verzögerungen unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen mit.
4 Wirkt sich höhere Gewalt auf das Durchführungsprogramm und seine Finanzierung aus, so konsultieren die Projektpartner und der Europäische Koordinator für den Korridor Nordsee — Ostsee einander, um Abhilfemaßnahmen festzulegen.
Article 6 Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1723 wird aufgehoben.
Article 7 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Polen und die Republik Finnland gerichtet.
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