Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1382 der Kommission vom 15. Juli 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch die Europäische Patentorganisation (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 4626)
Text
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Article 1
Für die Zwecke des Artikels 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet die Europäische Patentorganisation ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten, die aus der Union an die Europäische Patentorganisation übermittelt werden.
Article 2
Üben die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ihre Befugnisse nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf die Übermittlung von Daten im Rahmen des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 1 aus, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission darüber.
Article 3
1 Die Kommission überwacht fortlaufend die Anwendung des Rechtsrahmens der Europäischen Patentorganisation, auf den sich dieser Beschluss stützt, um zu prüfen, ob die Europäische Patentorganisation weiterhin ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 1 gewährleistet.
2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Europäische Patentorganisation die Einhaltung des Rechtsrahmens, auf den sich dieser Beschluss stützt, nicht gewährleistet.
3 Mindestens alle vier Jahre evaluiert die Kommission die Feststellung in Artikel 1 auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen, einschließlich der Informationen, die sie im Rahmen einer gemeinsam mit der Europäischen Patentorganisation durchgeführten Überprüfung erhalten hat.
4 Liegen der Kommission Hinweise darauf vor, dass ein angemessenes Schutzniveau nicht länger gewährleistet ist, so unterrichtet die Kommission die Europäische Patentorganisation darüber. Erforderlichenfalls beschließt die Kommission nach Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679, diesen Beschluss auszusetzen, zu ändern oder zu widerrufen oder seinen Anwendungsbereich einzuschränken. Die Kommission kann diesen Beschluss auch aussetzen, aufheben oder ändern, wenn sie aufgrund mangelnder Zusammenarbeit der Europäischen Patentorganisation nicht feststellen kann, ob die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannte Prüfung berührt ist.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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