Beschluss (EU) 2025/1432 des Rates vom 8. Juli 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: (1) Nummer 17 (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert: i) Folgendes wird angefügt: „, geändert durch: 32018 L 0844: Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).“ ii) Anpassung d wird Anpassung g, Anpassung c wird Anpassung e, Anpassung b wird Anpassung c. iii) Nach Anpassung a wird folgende Anpassung eingefügt: „b) In Artikel 2a Absatz 2 gelten die Worte ‚sowie eine Beschreibung, wie diese zum Erreichen der Energieeffizienzziele der Union gemäß der Richtlinie 2012/27/EU beitragen‘ nicht für die EFTA-Staaten.“ iv) Nach Anpassung c wird folgende Anpassung eingefügt: „d) Artikel 8 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 3 werden nach den Worten ‚1. Januar 2025‘ die Worte ‚oder im Fall der EFTA-Staaten bis [fünf Jahre] nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [der vorliegende Beschluss]‘ eingefügt. ii) In Absatz 6 werden nach den Worten ‚10. März 2021‘ die Worte ‚oder im Fall der EFTA-Staaten ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [der vorliegende Beschluss]‘ eingefügt.“ v) Nach Anpassung e wird folgende Anpassung eingefügt: „f) In Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 4 werden nach dem Wort ‚2025‘ die Worte ‚oder im Fall der EFTA-Staaten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [der vorliegende Beschluss]‘ eingefügt.“ (2) Unter Nummer 24 (Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32018 L 0844: Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).“
Article 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/844 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [zur Aufnahme der {Richtlinie 2012/27/EU} in das EWR-Abkommen], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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