Beschluss (EU) 2025/1437 des Rates vom 8. Juli 2025 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite hinsichtlich der Gemeinsamen Haltung zur Verlängerung der Gewährung gebundener Entwicklungshilfe an die Ukraine zu vertreten ist
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Article 1
1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Teilnehmer“) hinsichtlich der Gemeinsamen Haltung zur Verlängerung der Gewährung gebundener Entwicklungshilfe an die Ukraine zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf der Gemeinsamen Haltung.
2 Der Standpunkt, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern in Bezug auf die Verlängerung der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Haltung zu vertreten ist, besteht darin, die Verlängerung um höchstens vier Jahre zu unterstützen.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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