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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2025/1451 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und ihrer Auswirkungen auf dem amerikanischen Kontinent — Phase III

CELEX
32025D1451
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-15
In force since
2025-07-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-SALW-Strategie besteht der Zweck dieses Beschlusses darin, die bewaffnete Gewalt auf dem amerikanischen Kontinent zu bekämpfen. Zu diesem Zweck finanziert die Union das im Anhang beschriebene Projekt, dessen Ziel es ist, die unerlaubte Verbreitung von Schusswaffen und dazugehöriger Munition sowie den unerlaubten Handel damit zu bekämpfen und den Gebrauch von Schusswaffen in stark betroffenen Gemeinschaften zu verhindern.

2 Mit diesem Beschluss werden die folgenden Ziele verfolgt: a) Stärkung der Rechtsrahmen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen auf dem amerikanischen Kontinent, b) Verbesserung des Wissens- und Informationsaustauschs über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen und die unerlaubte Verbreitung von SALW auf dem amerikanischen Kontinent, c) Verbesserung der staatlichen Kapazitäten für die Verwaltung des Lebenszyklus von SALW und Munition, um das Risiko der Umlenkung von Waffen auf den illegalen Markt zu verringern, d) Stärkung der nationalen Systeme für die systematische Rückverfolgung unerlaubter SALW, e) Verringerung der Risikofaktoren im Zusammenhang mit Waffengewalt auf der Ebene der Gemeinschaft und f) Stärkung der subregionalen Zusammenarbeit durch die Ausarbeitung und Umsetzung des subregionalen Fahrplans zur Eindämmung von Feuerwaffen.

3 Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt die OAS.

3 Die OAS nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der OAS.

Article 3

1 Der als finanzielle Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des von der Union finanzierten Projekts beläuft sich auf 4055956 EUR.

2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie die erforderliche Finanzierungsvereinbarung mit der OAS. In der Finanzierungsvereinbarung wird festgehalten, dass die OAS zu gewährleisten hat, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

4 Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat über die Durchführung dieses Beschlusses auf der Grundlage regelmäßig erstellter, ausführlicher Berichte der OAS. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Relations

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