Beschluss (GASP) 2025/1554 des Rates vom 25. Juli 2025 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte Dschibutis
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Article 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
1 Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten von Dschibuti (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
2 Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden: a) Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zwischen der Union und Dschibuti; b) Beitrag zum Ausbau der allgemeinen Kapazitäten der Streitkräfte Dschibutis zur Wahrung ihrer Souveränität und Rechte im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und zur Stärkung der maritimen Sicherheit im Roten Meer und damit zum besseren Schutz der Seeverbindungen, der Handelsschiffe und der maritimen Ressourcen, der an der Küste lebenden Bevölkerung und ihrer Existenzgrundlage vor einem breiten Spektrum maritimer Krisen; c) Stärkung des Potenzials Dschibutis im Bereich der maritimen Lageerfassung als Ergänzung zu den Operationen und Initiativen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Roten Meer.
3 Um die in Absatz 2 festgelegten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, sowie die folgende Infrastruktur, Ausstattung und die folgenden Dienstleistungen, einschließlich technischer Schulungen, finanziert: a) Durchführung eines Resilienzplans für Patrouillenboote durch die Bereitstellung von Schulungen für die Marineausbildung und von Ausrüstung für Fachwerkstätten sowie die Wiederherstellung eines Teils der maritimen Mittel Dschibutis; b) eine Küstenüberwachungsstation, die funktionale Einrichtungen der Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung sowie einen Schwimmponton umfasst; c) Mittel für Soforteinsätze der Marine Dschibutis.
4 Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 42 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.
Article 2 Finanzielle Vereinbarungen
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 10000000 EUR.
2 Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Article 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten
1 Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
2 Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte Dschibutis; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung jeglicher Vermögenswerte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.
3 Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Article 4 Umsetzung
1 Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.
2 Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 werden von Défense Conseil International – DCI Group durchgeführt.
Article 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
1 Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte Dschibutis beizutragen.
2 Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen bei der Eigentumsübertragung von den Streitkräften, die Endnutzer sind, unterzeichnet werden; b) Berichterstattung, wobei der Begünstigte jährlich über die mit der bzw. den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung, Ausstattung und Dienstleistungen durchgeführten Maßnahmen und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; c) Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat.
3 Der Hohe Vertreter nimmt nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 beigetragen hat.
Article 6 Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Article 7 Aussetzung und Beendigung
1 Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen.
2 Das PSK kann dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.
Article 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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