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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/1736 des Rates vom 25. Juli 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die weitere Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32025D1736
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-25
In force since
2025-07-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Laufe des Jahres 2025 in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichteten Assoziationsrat in Bezug auf die weitere Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und zur Änderung von Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Die weitere Marktöffnung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen zwischen der Union und Moldau wird gemäß den Bedingungen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) und dieses Beschlusses gewährt.

Article 2

1 Moldau bekräftigt seine Verpflichtung nach den Artikeln 102 und 240 des Abkommens, seine Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union gemäß Anhang XXVIII-B des Abkommens anzunähern.

2 Die anwendbaren Bestimmungen der Rechtsakte, die den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen (im Folgenden „Besitzstand der Union im Bereich des Roamings“) bilden, sind für die Union und Moldau (im Folgenden „Vertragsparteien“) bindend, und zwar im Einklang mit den horizontalen Anpassungen nach Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses und den Sonderregelungen des Anhangs XXVIII-B des Abkommens. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass diese Bestimmungen vollumfänglich und uneingeschränkt angewendet werden. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gilt der Besitzstand der Union in vollem Umfang, einschließlich der den Mitgliedstaaten der Union während des Beitrittsprozesses gewährten Ausnahmen.

3 Rechtsakte, die den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings gemäß Anhang XXVIII-B des Abkommens bilden, sind für die Vertragsparteien verbindlich und Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umzusetzen; insbesondere gilt Folgendes: a) Ein Rechtsakt, der einer Verordnung oder einem Beschluss der Union entspricht, ist unverändert in die innerstaatliche Rechtsordnung Moldaus zu überführen; b) ein Rechtsakt, der einer Richtlinie der Union entspricht, lässt den Behörden Moldaus die Wahl der Form und Methode der Umsetzung.

4 Bei Abweichungen zwischen dem Wortlaut des Besitzstands der Union und Rechtsakten zu seiner Aufnahme in das innerstaatliche Recht Moldaus ist der Wortlaut des Rechtsakts der Union maßgebend.

5 Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit unterstützen sich die Vertragsparteien in vollem gegenseitigen Respekt bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Beschluss ergeben. Die Vertragsparteien ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu gewährleisten, die sich aus diesem Beschluss oder aus Rechtsakten der Organe der Union ergeben.

Article 3

1 Zur Durchführung dieses Beschlusses gelten, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings gemäß den folgenden horizontalen Anpassungen: a) Die Präambeln der Rechtsakte, die den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings bilden, werden für die Zwecke des Abkommens und dieses Beschlusses nicht angepasst. Soweit notwendig sind sie im Rahmen des Abkommens und dieses Beschlusses für die ordnungsgemäße Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Rechtsakte von Bedeutung; b) die folgenden Ausdrücke, die in den Rechtsakten genannt sind, welche den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings bilden, sind wie folgt zu verstehen: i) Der Ausdruck „Gemeinschaft“ oder „Europäische Union“ ist zu verstehen als „EU-Moldau“; ii) die Ausdrücke „Gemeinschaftsrecht oder Recht der Europäischen Union“ oder „EU-Recht“, „Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Europäischen Union“ und „Gemeinschaftsinstrumente oder Instrumente der Europäischen Union oder EU-Instrumente“ sowie „EG-Vertrag“ oder „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ sind zu verstehen als „Freihandelsabkommen zwischen der EU und Moldau“; iii) der Ausdruck „Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften“ oder „Amtsblatt der Europäischen Union“ ist zu verstehen als „Amtsblätter der Vertragsparteien“; c) unbeschadet des Buchstabens e sind Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat(en)“ in den Bestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings so zu verstehen, dass sie außer den Mitgliedstaaten der Union auch Moldau umfassen; d) enthalten die Bestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings Bezugnahmen auf das Gebiet der „Gemeinschaft“, der „Europäischen Union“ oder des „gemeinsamen Marktes“, so sind die Bezugnahmen für die Zwecke des Abkommens und dieses Beschlusses als Bezugnahmen auf die Gebiete der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 462 Absätze 1 und 2 des Abkommens zu verstehen; e) enthalten die Bestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings Bezugnahmen auf Organe der Union, Ausschüsse oder andere Gremien, so wird davon ausgegangen, dass Moldau kein Mitglied dieser Organe, Ausschüsse oder Gremien wird; f) die den Mitgliedstaaten der Union oder ihren Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander verliehenen Rechte und die ihnen auferlegten Pflichten gelten als den Vertragsparteien verliehen bzw. auferlegt; als Vertragsparteien gelten gegebenenfalls auch ihre zuständigen Behörden, ihre Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihre Unternehmen oder ihre Einzelpersonen; g) enthalten die Rechtsakte, die den Besitzstand im Bereich des Roamings bilden, Bestimmungen über das Inkrafttreten oder die Anwendung der anwendbaren Bestimmungen, so sind diese Bestimmungen für die Zwecke dieses Beschlusses nicht von Bedeutung. Die Fristen und Termine, zu denen Moldau die anwendbaren Bestimmungen zu erlassen und ihre uneingeschränkte und vollumfängliche Anwendung zu gewährleisten hat, werden in den Vereinbarungen festgesetzt, die in Anhang XXVIII-B des Abkommens und in diesem Beschluss aufgeführt sind.

2 Die Vertragsparteien sind berechtigt, in den in diesem Beschluss durchgeführten Verfahren jede Amtssprache der Organe der Union oder Moldaus zu verwenden. Wird in einem Dokument eine Sprache verwendet, die keine Amtssprache der Organe der Union ist, wird zusammen mit dem Dokument eine Übersetzung in eine Amtssprache der Organe der Union übermittelt.

3 Um die Ausübung der einschlägigen Befugnisse der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu erleichtern, tauschen diese auf Antrag alle Informationen aus, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind.

Article 4

1 Die Union behält sich das Recht vor, neue Rechtsakte zu erlassen oder bestehende Rechtsakte im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen zu ändern. Die Union notifiziert Moldau und den Handelsausschuss frühzeitig und schriftlich, sobald sie neue verbindliche Rechtsakte im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen erlassen hat.

2 Der Handelsausschuss beschließt innerhalb von drei Monaten, ob ein bestimmter neuer oder geänderter Rechtsakt der Union in Anhang XXVIII-B des Abkommens übernommen werden soll.

3 Sobald ein neuer oder geänderter Rechtsakt der Union in Anhang XXVIII-B des Abkommens übernommen wurde, sorgt Moldau für die Überführung des Rechtsakts in ihr innerstaatliches Recht und für dessen Anwendung. Die anwendbaren Bestimmungen der in Anhang XXVIII-B des Abkommens genannten Rechtsakte werden gemäß Artikel 2 Absatz 3 und im Einklang mit den folgenden Fristen in das innerstaatliche Recht Moldaus überführt: a) Eine Verordnung oder ein Beschluss der Union ist so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach dem in jener Verordnung oder jenem Beschluss genannten Datum des Inkrafttretens anzuwenden und durchzusetzen, es sei denn, der Handelsausschuss beschließt etwas anderes; b) eine Richtlinie der Union ist so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der in jener Richtlinie genannten Umsetzungsfrist anzuwenden und durchzusetzen, es sei denn, der Handelsausschluss beschließt etwas anderes. Moldau sorgt dafür, dass ihre Rechtsordnung am Ende der jeweiligen Frist vollumfänglich mit dem anzuwendenden Rechtsakt der Union vereinbar ist.

4 Die Union begutachtet die Anwendung in Zusammenarbeit mit Moldau, und zwar nach den in Artikel 409 des Abkommens aufgeführten Grundsätzen.

5 Falls Moldau besondere Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines neuen oder geänderten Rechtsakts der Union in ihr innerstaatliches Recht erwartet, setzt sie die Union und den Handelsausschuss unverzüglich davon in Kenntnis. Der Handelsausschuss kann entscheiden, ob Moldau aufgrund außergewöhnlicher Umstände zeit- und teilweise von ihrer Pflicht nach Absatz 3 zur Umsetzung neuer oder geänderter Rechtsakte der Union entbunden werden kann. Sollte der Handelsausschuss eine solche Ausnahme gewähren, so berichtet Moldau regelmäßig über die Fortschritte, die sie bei der Umsetzung der betreffenden Rechtsvorschrift der Union erzielt hat.

6 Wenn Moldau ungeachtet der Anwendung des Absatzes 5 ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht annähert, um Änderungen des Anhangs XXVIII-B des Abkommens Rechnung zu tragen, oder wenn die Bewertung nach Artikel 410 Absatz 6 des Abkommens ergibt, dass die Annäherung der Rechtsvorschriften Moldaus an das Unionsrecht nicht mehr gegeben ist, oder wenn der mit Artikel 434 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat keinen Beschluss zur Aktualisierung des Anhangs XXVIII-B des Abkommens nach Maßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts fasst, können die von der Union im Rahmen dieses Beschlusses gewährten Vorteile gemäß Artikel 410 Absätze 7 und 8 des Abkommens ausgesetzt werden. Die Aussetzung wird umgehend aufgehoben, wenn der Handelsausschuss zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Lösung gelangt.

7 Beabsichtigt Moldau, neue Rechtsvorschriften im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen zu erlassen oder bestehende Vorschriften in diesem Bereich zu ändern, so gelten die Berichts- und Begutachtungsauflagen von Artikel 407 Absatz 3 und Artikel 409 des Abkommens.

Article 5

Soweit die Bestimmungen des Abkommens, dieses Beschlusses oder die in Anhang XXVIII-B des Abkommens aufgeführten anwendbaren Bestimmungen im Wesentlichen mit den entsprechenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den gemäß ihnen erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, sind die Bestimmungen hinsichtlich ihrer Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit der vor oder nach der Annahme dieses Beschlusses ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen.

Article 6

1 Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten in einer Branche oder Region einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der gemäß Artikel 1 gewährten Behandlung auf oder drohen solche aufzutreten und ist damit zu rechnen, dass sie anhalten, so kann die betroffene Vertragspartei im Hinblick auf die nach Artikel 1 gewährte Behandlung geeignete Schutzmaßnahmen nach den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 7 Absätze 1 bis 6 ergreifen.

2 Diese Schutzmaßnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten in der betreffenden Branche oder Region unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Dabei ist Maßnahmen der Vorzug zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen.

Article 7

1 Erwägt eine Vertragspartei Schutzmaßnahmen, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei über den Handelsausschuss und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.

2 Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen im Handelsausschuss auf, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Vertragsparteien verzichten so lange auf die Ergreifung von Schutzmaßnahmen, bis Versuche unternommen wurden, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

3 Die betreffende Vertragspartei darf Schutzmaßnahmen erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Notifizierung nach Absatz 1 treffen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Absatz 2 wurde vor Ablauf der genannten Frist abgeschlossen. Abweichend von dieser Auflage darf eine Vertragspartei die zur Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Schutzmaßnahmen mit sofortiger Wirkung ergreifen, wenn außergewöhnliche Umstände, die dringendes Eingreifen erfordern, die vorherige Prüfung des Sachverhalts ausschließen.

4 Die betreffende Vertragspartei notifiziert die ergriffenen Schutzmaßnahmen unverzüglich dem Handelsausschuss und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.

5 Eine Schutzmaßnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe entfallen, die zur Annahme dieser Maßnahme geführt hatten.

6 Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand fortlaufender Konsultationen im Handelsausschuss mit dem Ziel, diese Maßnahmen aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken.

7 Kann unbeschadet des Absatzes 6 innerhalb von 6 Monaten keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden und entsteht durch die Schutzmaßnahme in der betroffenen Branche ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien, kann die betroffene Vertragspartei die angemessenen Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) des Abkommens und dieses Beschlusses so wenig wie möglich stören.

8 Die betreffende Vertragspartei notifiziert die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen unverzüglich dem Handelsausschuss und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung. Eine Ausgleichsmaßnahme wird unverzüglich aufgehoben, sobald die Gründe entfallen, die zur Annahme dieser Maßnahme geführt haben.

9 Die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen sind Gegenstand fortlaufender Konsultationen im Handelsausschuss mit dem Ziel, diese Maßnahmen aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken.

Article 8

Werden die regulierten Entgelte, die im Besitzstand der Union im Bereich des Roamings festgelegt sind, nach Inkrafttreten dieses Beschlusses geändert, so sind beide Vertragsparteien ab demselben Datum verpflichtet, sie für die Zwecke dieses Beschlusses anzuwenden. Dabei handelt es sich entweder um den Tag des Inkrafttretens der entsprechenden Änderungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings oder um den Tag des Inkrafttretens der vollständig konformen moldauischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der entsprechenden Änderungen des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings im Anschluss an ihre Bestätigung durch die Begutachtung nach Artikel 409 des Abkommens, je nachdem, was später eintritt, oder um einen anderen Tag des Inkrafttretens, der von beiden Vertragsparteien vereinbart wurde, um eine rückwirkende Anwendung zu vermeiden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen regulierten Entgelte für die Zwecke dieses Beschlusses weiter.

Article 9

Anhang XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Moldau andererseits wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Article 10

Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Article 11

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2026.

Relations

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