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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/1771 der Kommission vom 8. September 2025 über die an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu entrichtenden Gebühren für ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/2152 der Kommission

CELEX
32025D1771
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-09-08
In force since
2025-09-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Agentur“) gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen für „Plattform für Insider-Informationen“ gemäß Artikel 2 Nummer 17 und für „organisierter Markt“ gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sowie die Begriffsbestimmung für „Fundamentaldaten“ gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014. Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „registrierter Meldemechanismus“ bezeichnet eine Stelle, die für die Meldung von Transaktionsaufzeichnungen oder Fundamentaldaten von der Agentur gemäß Artikel 9a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zugelassen oder gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 registriert wurde; 2. „Transaktionsaufzeichnung“ bezeichnet einen einzelnen Datensatz, der Einzelheiten zu einem Geschäft, einem Handelsauftrag — unabhängig davon, ob erfolgreich oder nicht erfolgreich — oder zu einem bilateralen Geschäft im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten enthält, einschließlich jedes Lebenszyklusereignisses dieser Geschäfte, Handelsaufträge oder bilateralen Geschäfte, und der Agentur gemeldet wird, ausgenommen Daten im Zusammenhang mit systemgenerierten Aufträgen; 3. „Meldung über Risikopositionen“ bezeichnet eine einzelne von einem RRM im Namen eines Marktteilnehmers durchgeführte Übermittlung an die Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Informationen umfasst, auf deren Grundlage die Agentur die Risikopositionen dieses Marktteilnehmers berechnet; 4. „Marktteilnehmer“ bezeichnet eine bei der nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaates gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 registrierte Stelle.

Article 3 Durch die Gebühren gedeckte Kosten

1 In dem vom Verwaltungsrat der Agentur bis zum 31. Dezember jedes Jahres gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/942 angenommenen Programmplanungsdokument einschließlich des Haushaltsplans (im Folgenden „Programmplanungsdokument“) werden die Kosten aufgeführt, die im folgenden Jahr durch Gebühren finanziert werden können; zudem wird eine Schätzung der infrage kommenden Kosten vorgenommen, die für weitere zwei Jahre danach durch Gebühren finanziert werden sollen. Infrage kommende Kosten sind Kosten, einschließlich Gemeinkosten, die der Agentur entstehen durch a) die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von Informationen, die von RRMs gemeldet werden; b) die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von Informationen, die von IIPs gemeldet werden; c) die Ausübung der Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 13 bis 13c und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

2 Im Programmplanungsdokument wird der Betrag festgelegt, der durch Gebühren im Folgejahr gedeckt werden soll. Dieser Betrag a) darf die infrage kommenden Kosten gemäß Absatz 1 nicht überschreiten; b) muss niedriger sein als der Beitrag der Union zur Agentur gemäß dem Haushaltsplan der Union für das betreffende Jahr.

3 Die Agentur legt im konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 48 der Finanzregelung der Agentur detaillierte Angaben zur Höhe der im Vorjahr erhobenen Gebühren und zu den durch die Gebühren gedeckten Kosten vor. Die Agentur veröffentlicht die entsprechenden Abschnitte dieses Berichts.

Article 4 Pflicht zur Entrichtung von Gebühren: RRMs

1 Jeder RRM entrichtet eine jährliche Gebühr, die gemäß Artikel 6 berechnet wird. Alle Gebühren werden in Euro entrichtet.

2 Spätestens am 31. Januar jedes Jahres übermittelt die Agentur jedem RRM eine Rechnung über die innerhalb von vier Wochen zu zahlende Jahresgebühr. Die Rechnung muss genaue Angaben zur Berechnung dieser Gebühr enthalten. Die Agentur und RRMs können vereinbaren, dass Rechnungen über 250000 EUR in Raten bezahlt werden. Bei Rechnungen über 250000 EUR und bis zu 1000000 EUR endet die Frist für die Zahlung der letzten Rate spätestens am 30. Juni und bei Rechnungen über 1000000 EUR spätestens am 30. September.

3 Beantragt eine Stelle, ein RRM zu werden, übermittelt ihr die Agentur eine Rechnung in Höhe von 50 % der Pauschalregistriergebühr gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und akzeptiert den Antrag erst nach Zahlung der Rechnung. Lehnt die Agentur den Antrag ab, weil die Stelle die Anforderungen gemäß dem nach Artikel 9a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu erlassenen delegierten Rechtsakt oder gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 nicht erfüllt, hat die Stelle keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gebühr. Nach der Registrierung oder Zulassung einer Stelle als RRM übermittelt die Agentur der Stelle eine Rechnung über die verbleibende Gebühr, die sich aus 50 % der Pauschalregistriergebühr gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und — sofern der RRM nicht erklärt, dass er lediglich Fundamentaldaten melden wird — der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente gemäß Artikel 7 Absatz 4 zusammensetzt.

4 RRMs, die nicht mehr von der Agentur zugelassen oder registriert sind, haben weder Anspruch auf Erstattung gezahlter Gebühren noch auf Verzicht auf fällige Gebühren.

Article 5 Pflicht zur Entrichtung von Gebühren: IIPs

1 Jede IIP entrichtet eine jährliche Gebühr von 15000 EUR.

2 Übersteigt die Summe der für jeden RRM gemäß Artikel 6 berechneten Einzelgebühren und der von jeder IIP gemäß Absatz 1 zu entrichtenden Einzelgebühren den gemäß Artikel 3 Absatz 2 durch Gebühren zu deckenden Betrag, so wird die jährliche Gebühr, die jede IIP zu entrichten hat, durch Multiplikation mit einem Verringerungsfaktor verringert, der wie folgt berechnet wird: VerringerungsfaktorBetrag gemäß Artikel 3 Absatz 2Summe der gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 1 bis 7 berechneten Einzelgebühren

3 Spätestens am 31. Januar jedes Jahres übermittelt die Agentur jeder IIP eine Rechnung über die innerhalb von vier Wochen zu zahlende Jahresgebühr.

4 Beantragt eine Stelle, eine IIP zu werden, übermittelt ihr die Agentur eine Rechnung in Höhe von 50 % der Gebühr gemäß Absatz 1 und akzeptiert den Antrag erst nach Zahlung der Rechnung. Lehnt die Agentur den Antrag ab, weil die Stelle die Anforderungen gemäß dem nach Artikel 4a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu erlassenen delegierten Rechtsakt nicht erfüllt, hat die Stelle keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gebühr. Nach Zulassung einer Stelle als IIP übermittelt die Agentur der Stelle eine Rechnung über die verbleibende Gebühr gemäß Absatz 1.

5 IIPs, die nicht mehr von der Agentur zugelassen oder registriert sind, haben weder Anspruch auf Erstattung gezahlter Gebühren noch auf Verzicht auf etwaige fällige Gebühren.

Article 6 Berechnung der einzelnen Jahresgebühren für RRMs

1 Die jährliche Gebühr, die ein registrierter Meldemechanismus zu entrichten hat, setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: a) einer Pauschalregistriergebühr in Höhe von 15000 EUR; b) gegebenenfalls einer gemäß Absatz 2 berechneten auf Meldungen über Risikopositionen basierenden Gebührenkomponente; c) gegebenenfalls einem positiven oder negativen Berichtigungsbetrag zum Ausgleich von Differenzen zwischen der auf Meldungen über Risikopositionen basierenden Gebührenkomponente, die im Vorjahr gezahlt wurde, und der auf Meldungen über Risikopositionen basierenden Gebührenkomponente, die gemäß den tatsächlich gemeldeten Daten in dem betreffenden Jahr zu entrichten gewesen wäre. d) einer auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die gemäß Artikel 7 berechnet wird, es sei denn, der RRM meldet ausschließlich Fundamentaldaten; e) gegebenenfalls einem positiven oder negativen Berichtigungsbetrag zum Ausgleich von Differenzen zwischen der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die im Vorjahr gezahlt wurde, und der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die gemäß den tatsächlich gemeldeten Daten in dem betreffenden Jahr zu entrichten gewesen wäre.

2 Die auf Meldungen über Risikopositionen basierende Gebührenkomponente gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird berechnet, indem alle im Vorjahr von einem RRM übermittelten Meldungen über Risikopositionen addiert und mit 250 EUR multipliziert werden.

3 Der Berichtigungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird berechnet, indem die im Vorjahr gezahlte auf Meldungen über Risikopositionen basierende Gebührenkomponente von der im laufenden Jahr berechneten auf Meldungen über Risikopositionen basierenden Gebührenkomponente abgezogen wird.

4 Ein negativer Berichtigungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c darf die für das laufende Jahr berechnete auf Meldungen über Risikopositionen basierende Gebührenkomponente nicht übersteigen.

5 Der Berichtigungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe e wird berechnet, indem die im Vorjahr gezahlte auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Gebührenkomponente von der im laufenden Jahr berechneten auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente abgezogen wird.

6 Im Falle eines neuen RRM, der im Vorjahr registriert oder zugelassen wurde, wird der Berichtigungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe e berechnet, indem der Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 4 von der für das laufende Jahr gemäß Artikel 7 Absatz 5 berechneten auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente abgezogen wird, nachdem letztere durch 365 geteilt und mit der Zahl der Kalendertage zwischen dem Registrierungsdatum und dem Ende des Vorjahres multipliziert wurde.

7 Ein negativer Berichtigungsbetrag gemäß Absatz 1 Buchstabe e darf die für das laufende Jahr berechnete auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Gebührenkomponente nicht übersteigen.

8 Übersteigt die Summe der für jeden RRM gemäß den Absätzen 1 bis 7 berechneten Einzelgebühren und der von jeder IIP gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu entrichtenden Einzelgebühren den gemäß Artikel 3 Absatz 2 durch Gebühren zu deckenden Betrag, so wird die Einzelgebühr, die jede IIP zu entrichten hat, durch Multiplikation mit einem Verringerungsfaktor verringert, der wie folgt berechnet wird: VerringerungsfaktorBetrag gemäß Artikel 3 Absatz 2Summe der gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 1 bis 7 berechneten Einzelgebühren

Article 7 Berechnung der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente

1 Die auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Gebührenkomponente wird auf der Grundlage der im Vorjahr von jedem RRM gemeldeten Transaktionsaufzeichnungen wie folgt berechnet: a) Die Agentur ermittelt die Datencluster des jeweiligen RRM. Ein Datencluster besteht aus einem der folgenden Elemente: i) allen Transaktionsaufzeichnungen, in denen Energiegroßhandelsprodukte der Agentur gemäß den Artikeln 7c und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 kontinuierlich oder regelmäßig gemeldet werden und die von einem bestimmten Marktteilnehmer stammen, der einen bestimmten organisierten Markt nutzt; ii) allen Transaktionsaufzeichnungen, in denen Energiegroßhandelsprodukte der Agentur gemäß den Artikeln 7c und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 kontinuierlich oder regelmäßig gemeldet werden und die von einem bestimmten Marktteilnehmer stammen, der keinen organisierten Markt nutzt; b) für jedes der Datencluster gemäß Buchstabe a ermittelt die Agentur die Teilkomponente der Gebühr gemäß Absatz 2 oder Absatz 3; c) die auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Gebührenkomponente ist die Summe der gemäß Buchstabe b ermittelten Teilkomponenten.

2 Die Teilkomponenten der Gebühren je Datencluster für Transaktionsaufzeichnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sind: Transaktionsaufzeichnungen je DatenclusterTeilkomponente der Gebühren in EUR1 bis 100250101 bis 10005001001 bis 10000100010001 bis 1000002000100001 bis 1 Mio.4000Mehr als 1 Mio. bis 10 Mio.8000Mehr als 10 Mio. bis 100 Mio.16000Mehr als 100 Mio. bis 1 Mrd.32000Mehr als 1 Mrd. bis 2 Mrd.64000Mehr als 2 Mrd.96000

3 Die Teilkomponenten der Gebühren je Datencluster für Transaktionsaufzeichnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sind: Transaktionsaufzeichnungen je DatenclusterTeilkomponente der Gebühren in EUR1 bis 1025011 bis 100500101 bis 100010001001 bis 10000200010001 bis 1000004000100001 bis 1 Mio.8000Mehr als 1 Mio. bis 10 Mio.16000Mehr als 10 Mio.32000

4 Im Falle eines neuen RRM beträgt die auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Komponente im Jahr der Registrierung für jeden Kalendertag vom Tag der Registrierung bis zum Jahresende 100 EUR. Der RRM und die Agentur können sich auf einen anderen Betrag einigen, um die erwartete Datenmeldung durch den RRM besser widerzuspiegeln.

5 Im Falle eines neuen RRM, der im Vorjahr zugelassen oder registriert wurde, wird die Zahl der Transaktionsdatensätze für jedes Datencluster wie folgt angepasst, bevor die jeweiligen Teilkomponenten der Gebühren ermittelt werden: Angepasste ZahlZahl der im Vorjahr gemeldeten Transaktionaufzeichnungen *365Kalendertage zwischen dem Registrierungsdatum und dem Ende des Vorjahres

Article 8 Inflationsanpassung

1 Ist die Summe der für jeden RRM gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 7 berechneten Einzelgebühren und der den IIPs gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Rechnung gestellten Gebühren niedriger als die gemäß Artikel 3 Absatz 1 ermittelten infrage kommenden Kosten, so werden die in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 festgelegten Beträge mit Wirkung im Folgejahr entsprechend der Inflationsrate der Union erhöht.

2 Die zu verwendende Inflationsrate der Union ist die Veränderungsrate für die letzten zwölf Monate des „Eurostat HVPI (alle Elemente) — Europäische Union alle Länder“, die im Mai vor dem Jahr veröffentlicht wurde, in dem die Erhöhung wirksam wird.

3 Die Agentur veröffentlicht die in Absatz 1 genannten erhöhten Beträge spätestens am 30. Juni des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Erhöhung wirksam wird.

Article 9 Durchsetzung

1 Die von der Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 oder Artikel 5 Absatz 4 übermittelten Rechnungen stellen Zahlungsaufforderungen im Sinne von Artikel 71 der Finanzregelung der Agentur dar.

2 Die Agentur ergreift alle geeigneten rechtlichen Schritte, um die vollständige Begleichung der Rechnungen zu gewährleisten, die in Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Finanzregelung der Agentur, einschließlich der Vorschriften über Verzugszinsen und Einziehungen, ausgestellt wurden.

3 Ist ein RRM mit der Zahlung der Gebühr für mindestens einen Monat im Rückstand, kann die Agentur beschließen, den RRM von der Möglichkeit, Daten an die Agentur zu melden, auszuschließen, bis die Gebühr vollständig entrichtet ist.

Article 10 Übergangsbestimmungen im Jahr 2025

1 Innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Beschlusses übermittelt die Agentur jedem RRM eine Rechnung für einen innerhalb von vier Wochen zu zahlenden Aufschlag.

2 Dieser von jedem RRM zu zahlende Aufschlag wird wie folgt berechnet: a) Für jeden RRM wird die Zahl der am 30. Juni 2025 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 registrierten Marktteilnehmer ermittelt, für die der RRM im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 Transaktionsaufzeichnungen gemeldet hat; b) alle gemäß Buchstabe a für die einzelnen RRMs ermittelten Markteilnehmerzahlen werden addiert; c) die jeweils gemäß Buchstabe a ermittelte Zahl wird durch die Summe gemäß Buchstabe b geteilt und das Ergebnis mit 7,6 Mio. EUR multipliziert.

Article 11 Übergangsbestimmungen im Jahr 2026

1 Ist die Summe der gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 7 für jeden RRM berechneten Einzelgebühren und der den IIPs gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Rechnung zu stellenden Gebühren im Jahr 2026 niedriger als der Betrag, der gemäß dem Programmplanungsdokument der Agentur für 2026-2028 für das Jahr 2026 als Einnahmen aus Gebühren veranschlagt wurde, so müssen die gemäß Artikel 4 Absatz 2 übermittelten Rechnungen einen Aufschlag enthalten.

2 Die Summe dieser Zuschläge entspricht der Differenz zwischen dem Betrag, der gemäß dem Programmplanungsdokument der Agentur für 2026-2028 für das Jahr 2026 als Einnahmen aus Gebühren veranschlagt wurde, oder 23,5 Mio. EUR, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist, und der Summe der für jeden RRM gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 7 berechneten Einzelgebühren zusammen mit der Summe der den IIPs gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Rechnung gestellten Gebühren.

3 Der Aufschlag, der in die von einem RRM zu zahlende Rechnung aufzunehmen ist, wird berechnet, indem die Zahl der Datencluster gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, die für diesen RRM bei der Berechnung der jährlichen Einzelgebühr im Januar 2026 ermittelt wurde, durch die Summe der im Januar 2026 für alle RRMs ermittelten Datencluster geteilt und das Ergebnis mit der in Absatz 2 genannten Differenz multipliziert wird.

4 Abweichend von Artikel 6 Absatz 5 wird der Berichtigungsbetrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e im Jahr 2026 berechnet, indem die im Jahr 2025 gezahlte auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Gebührenkomponente von dem Wert abgezogen wird, der sich aus der Berechnung der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente im Jahr 2026 unter Verwendung der Werte im Anhang ergeben hätte.

5 Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 6 Absätze 2 und 3 gelten nicht für die im Jahr 2026 erhobenen Gebühren.

Article 12 Sonstige Übergangsbestimmungen

1 Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 wird — sobald die Verpflichtung zur Übermittlung von Meldungen über Risikopositionen anwendbar wird (im Folgenden „Bezugsjahr“) — die auf Meldungen über Risikopositionen basierende Gebührenkomponente gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in dem auf das Bezugsjahr folgenden Jahr berechnet, indem alle im Bezugsjahr von einem RRM übermittelten Meldungen über Risikopositionen addiert werden, diese Summe durch die Zahl der im Bezugsjahr fälligen Meldungen über Risikopositionen geteilt und das Ergebnis mit 1000 EUR multipliziert wird.

2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 3 gelten nicht für die in dem auf das Bezugsjahr folgenden Jahr erhobenen Gebühren.

Article 13 Bewertung

Die Kommission bewertet die Umsetzung dieses Beschlusses fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach alle fünf Jahre.

Article 14 Aufhebung

Der Beschluss (EU) 2020/2152 wird aufgehoben.

Article 15 Inkrafttreten und Anwendung

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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