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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/1969 der Kommission vom 1. Oktober 2025 über die Gewährung einer Befreiung von Waren, die unentgeltlich an die Opfer des Zyklons Chido in Mayotte (Frankreich), einem Gebiet in äußerster Randlage der Union, verteilt oder zur Verfügung gestellt werden, von Eingangsabgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6567)

CELEX
32025D1969
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-01
In force since
2025-10-01
End of validity
2025-06-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Vom 16. Dezember 2024 bis 16. Juni 2025 werden Waren, die folgende Bedingungen erfüllen, bei der Einfuhr nach Frankreich von den Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit: a) Die Waren sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt: i) unentgeltliche Verteilung durch die in Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen; für die Opfer des Zyklons, der im Dezember 2024 Mayotte (Frankreich) getroffen hat (im Folgenden „Zyklon Chido“); ii) unentgeltliche Bereitstellung an die Opfer des Zyklons Chido, wobei die Waren Eigentum der in Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen bleiben; b) die Waren erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009; c) die Waren werden von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von anderen Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen Behörden Frankreichs anerkannt wurden, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (in Frankreich einschließlich Mayotte) eingeführt, vorausgesetzt, die Waren sind zur Verwendung in Mayotte (Frankreich) bestimmt.

2 Die Waren werden unter den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Voraussetzungen von den Eingangsabgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit, wenn sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt und von Einrichtungen der Katastrophenhilfe zur Deckung ihres Bedarfs genutzt werden sollen.

Article 2

Frankreich übermittelt der Kommission bis zum 31. Oktober 2025 Folgendes: a) Informationen in konsolidierter Form über die Waren, die gemäß Artikel 1 von den Einfuhrabgaben befreit wurden: i) Nummer der Zollanmeldung; ii) Datum der Annahme der Zollanmeldung; iii) Code der Kombinierten Nomenklatur; iv) Code des integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC); v) Eigenmasse; vi) besondere Maßeinheit, falls zutreffend; vii) Wert der Waren; viii) Zollsatz; ix) Betrag der nicht vereinnahmten Abgaben; x) Ursprung der Waren; xi) Namen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen; b) eine Liste der anerkannten staatlichen Organisationen, die für die Verteilung und Bereitstellung der von den Eingangsabgaben befreiten Waren an die Opfer des Zyklons zuständig sind; c) die zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 ergriffenen Maßnahmen; d) die Maßnahmen des Risikomanagements und, falls zutreffend, die Zollkontrollmaßnahmen, die Frankreich gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Bezug auf die Waren ergriffen hat, die gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses von den Eingangsabgaben befreit wurden.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Er gilt ab dem 16. Dezember 2024.

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