Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1992 der Kommission vom 2. Oktober 2025 über die Angemessenheit der zuständigen Stelle des Vereinigten Königreichs gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6589)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der Financial Reporting Council des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erfüllt Anforderungen, die für die Zwecke der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten, die sich im Besitz von zugelassenen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, und von Inspektions- und Untersuchungsberichten im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie als angemessen angesehen werden.
Article 2
1 Befinden sich Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ausschließlich im Besitz eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, der bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist als in dem Mitgliedstaat, in dem der Abschlussprüfer der Gruppe registriert ist und dessen zuständige Stelle eine Anfrage von der in Artikel 1 genannten Stelle erhalten hat, so werden diese Papiere oder Dokumente der beantragenden zuständigen Stelle nur dann weitergeleitet, wenn die zuständige Stelle des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich in die Weitergabe eingewilligt hat.
2 Bilaterale Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und der zuständigen Stelle des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland müssen den in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Bedingungen entsprechen.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions