Beschluss (EU) 2025/2023 des Rates vom 2. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Änderung des Protokolls Nr. 4 zum genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Änderung des Protokolls Nr. 4 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 8* Ausnahmen von der sinngemäßen Anwendung des Protokolls Nr. 4
Bei der Anwendung des Übereinkommens und der Übergangsregeln gilt Folgendes: Die Begriffe ‚Schiffe‘ und ‚Fabrikschiffe‘ in Titel II des Übereinkommens und den Übergangsregeln beziehen sich auf einen Mitgliedstaat der Union, Marokko oder die Westsahara. Die Bestimmungen von Titel III des Übereinkommens und der Übergangsregeln gelten unbeschadet von in Marokko erfolgten Be- oder Verarbeitungen oder Veränderungen oder von aus Marokko in die Union ausgeführten Sendungen. Die Ursprungsnachweise sind wie folgt auszufüllen: Für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gilt: In Feld 2 ‚Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen … und …‘ wird ein Verweis auf das ‚Abkommen vom XX.XX.2025 in Form eines Briefwechsels zwischen der EU und dem Königreich Marokko zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen‘ eingefügt. Das Feld 4 ‚Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten‘ wird nicht ausgefüllt. In Feld 7 ‚Bemerkungen‘ wird die Angabe ‚Dakhla Oued Ed-Dahab‘ bzw. ‚Laâyoune-Sakia El Hamra‘ eingefügt. In der Ursprungserklärung wird der Hinweis auf ‚Dakhla Oued Ed-Dahab‘ bzw. ‚Laâyoune-Sakia El Hamra‘ entsprechend der Fußnote 2 der Anhänge zum Wortlaut der Ursprungserklärung eingefügt.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem …
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