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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/2127 der Kommission vom 16. Mai 2025 über die staatliche Beihilfe SA.24030 (2016/C) (ex N 512/2007 ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3022)

CELEX
32025D2127
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-16
In force since
2025-10-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die folgenden Maßnahmen, die Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) rechtswidrig durchgeführt hat, stellen staatliche Beihilfen dar: a) die Bürgschaft für den Investitionskredit zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH, bei der sich die Höhe der Beihilfe auf 1380705 EUR (Gegenwartswert 2006) beläuft; b) die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH, bei der sich die Höhe der Beihilfe auf 129134 EUR (Gegenwartswert 2006) beläuft.

2 Die Bürgschaft für den Investitionskredit zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH ist bis zu einem Beihilfebetrag von 180000 EUR mit dem Binnenmarkt vereinbar, während der verbleibende Betrag von 1200705 EUR mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Die Bürgschaft für den Betriebsmittelkredit zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH, bei der sich die Höhe der Beihilfe auf 129134 EUR beläuft, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 2

1 Deutschland fordert die in Artikel 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

4 Mit Wirkung vom Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses stellt Deutschland alle ausstehenden Zahlungen aus den in Artikel 1 genannten Bürgschaften ein und kommt sonstigen daraus erwachsenden Verpflichtungen nicht mehr nach.

Article 3

1 Die in Artikel 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 4

1 Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; b) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung für die in Artikel 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen an den Empfänger ergangen ist.

2 Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Relations

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