Beschluss (EU) 2025/2128 des Rates vom 13. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen), Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (Daten-Governance-Rechtsakt) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen), Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
In Anhang X des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5 (Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: „, geändert durch: 32022 R 0868: Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).“
Article 2
‚(9a Eine Einrichtung, die im öffentlichen nationalen Register der anerkannten Anbieter von Datenvermittlungsdiensten eines EFTA-Staates eingetragen ist, darf die Bezeichnung ‚im EWR anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten‘ verwenden.‘
‚(2a Eine Einrichtung, die im öffentlichen nationalen Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen eines EFTA-Staates eingetragen ist, darf die Bezeichnung ‚im EWR anerkannte datenaltruistische Organisation‘ verwenden.‘
Article 3
In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird folgende Nummer angefügt: „49. Europäischer Dateninnovationsrat (Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates).“
Article 4
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/868 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1622 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 333/2022 vom 9. Dezember 2022 , je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Article 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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