Beschluss (EU) 2025/2134 des Rates vom 18. September 2025 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bzw. mit Kanada über Abkommen zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz in diesen Drittländern und Gütern mit Ursprung in deren Hoheitsgebieten an den Beschaffungen, die durch das mit der Verordnung (EU) 2025/1106 geschaffene SAFE-Instrument unterstützt werden
Text
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Article 1
1 Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bzw. mit Kanada über Abkommen zur Festlegung der Vorschriften für die Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz in diesen Drittländern und Gütern mit Ursprung in deren Hoheitsgebieten an den Beschaffungen, die durch das mit der genannten Verordnung geschaffene SAFE-Instrument unterstützt werden, aufzunehmen.
2 Die Verhandlungen werden auf der Grundlage des im Addendums dieses Beschlusses festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.
Article 2
Die Kommission wird zum Verhandlungsführer der Union ernannt.
Article 3
Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Verteidigungsindustrie“, die als Sonderausschuss gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellt wird, und im Einklang mit den Richtlinien im Addendum dieses Beschlusses vorbehaltlich etwaiger Richtlinien, die der Rat der Kommission möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erteilt, geführt. Die Kommission erstattet der Gruppe „Verteidigungsindustrie“ regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen und übermittelt ihr unverzüglich alle einschlägigen Verhandlungsunterlagen.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
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