Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2170 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Gründung des Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur für digitale Gemeingüter (DC-EDIC)
Text
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Article 1
1 Das Konsortium für eine europäische Digitalinfrastruktur für digitale Gemeingüter (im Folgenden „DC-EDIC“) wird gegründet.
2 Das DC-EDIC besitzt Rechtspersönlichkeit und verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten.
3 Die zwischen den Mitgliedern des DC-EDIC vereinbarten wesentlichen Elemente der Satzung des DC-EDIC sind im Anhang dieses Beschlusses dargelegt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 2 Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache
2 Der Name des in Absatz 1 genannten EDIC lautet „EDIC für digitale Gemeingüter“ (im Folgenden „DC-EDIC“).
3 Das DC-EDIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Paris, Frankreich.
Article 31 Dauer
Das DC-EDIC besteht auf unbestimmte Zeit, bis es gemäß Artikel 32 aufgelöst wird.
Article 32 Auflösung
1 Die Auflösung des DC-EDIC wird von der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 13 beschlossen.
2 Das DC-EDIC teilt der Europäischen Kommission seinen Beschluss über die Auflösung des DC-EDIC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme des Beschlusses mit. Das Bestehen des DC-EDIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3 Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des DC-EDIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem kumulierten Jahresbeitrag zum DC-EDIC gemäß Artikel 12 aufgeteilt oder auf eine andere juristische Person übertragen, soweit diese die Tätigkeiten des EDIC fortführt.
4 Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das DC-EDIC die Kommission hiervon.
Article 23 Haftung und Versicherung
1 Das DC-EDIC haftet für seine Schulden.
2 Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des DC-EDIC ist auf ihre jeweiligen Finanzbeiträge zum DC-EDIC, die in Anhang III aufgeführt sind, beschränkt.
3 Die Europäische Union haftet nicht für die Schulden des DC-EDIC.
4 Das DC-EDIC schließt angemessene Versicherungen zur Deckung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Risiken ab.
Article 22 Steuer- und Verbrauchssteuerbefreiungen
1 Die Mehrwertsteuerbefreiungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG beschränken sich auf Käufe, die vom DC-EDIC und von seinen Mitgliedern getätigt werden und für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das DC-EDIC bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des DC-EDIC im Einklang mit dessen Auftrag getätigt werden.
2 Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe mit einem Wert von über 300 EUR beschränkt.
3 Die Verbrauchsteuerbefreiungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates beschränken sich auf Käufe, die vom DC-EDIC getätigt werden und für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das DC-EDIC bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des DC-EDIC im Einklang mit dessen Auftrag getätigt werden und einen Wert von 300 EUR übersteigen.
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