Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2198 der Kommission vom 30. Oktober 2025 über die Umsetzung der Hochgeschwindigkeitsbahnverbindung Lissabon–Madrid im Europäischen Verkehrskorridor Atlantik in Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7130)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand
Dieser Beschluss enthält die Prioritäten, die Maßnahmen und den Zeitplan für die Umsetzung des Projekts der Hochgeschwindigkeitsbahnverbindung Lissabon–Madrid sowie die damit verbundenen Bestimmungen zur Leitung und Beaufsichtigung.
Article 2 Maßnahmen und Zeitplan
1 Portugal und Spanien stellen die Durchführung folgender Maßnahmen sicher, um spätestens bis Ende 2030 direkte Verkehrsdienste für Hochgeschwindigkeitszüge zwischen Lissabon und Madrid mit einer Fahrzeit von etwa fünf Stunden zu ermöglichen — aufgeteilt auf etwa drei Stunden von Madrid bis zur Grenze und zwei Stunden von der Grenze nach Lissabon: a) die Bauarbeiten am zweiten Gleis des konventionellen Streckenabschnitts von Poceirão bis Bombel beginnen im ersten Halbjahr 2026, und dieser Abschnitt wird bis Ende 2029 in Betrieb genommen; b) die Bauarbeiten auf der neuen Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Évora und Caia müssen bis Ende 2025 abgeschlossen sein, und dieser Abschnitt wird bis Mitte 2026 in Betrieb genommen; c) der Hochgeschwindigkeitsstreckenabschnitt Plasencia–Talayuela wird bis Ende 2028 in Betrieb genommen; d) das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) wird bis Ende 2027 zwischen Évora und Elvas eingeführt; e) das ERTMS wird bis Mitte 2026 zwischen Badajoz und Plasencia und bis Ende 2028 zwischen Plasencia und Talayuela eingeführt; f) das ERTMS wird bis Ende 2028 auf der bestehenden Infrastruktur zwischen Elvas und Badajoz abgestimmt eingeführt; g) durch den schrittweisen Bau und die schrittweise Inbetriebnahme des Hochgeschwindigkeitsstreckenabschnitts Talayuela–Madrid, und im Zusammenhang mit der schrittweisen Elektrifizierung des konventionellen Streckenabschnitts Talayuela–Humanes als notwendige Maßnahme, soll sichergestellt werden, dass die Reisezeit von Madrid bis zur Grenze — ohne Zwischenstopp — bis Ende 2030 weniger als drei Stunden beträgt.
2 Portugal und Spanien stellen die fristgerechte Durchführung folgender Maßnahmen sicher, um spätestens bis Ende 2034 direkte Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste zwischen Lissabon und Madrid mit einer Fahrzeit von etwa drei Stunden zu ermöglichen — aufgeteilt auf etwa zwei Stunden von Madrid bis zur Grenze und etwa eine Stunde von der Grenze nach Lissabon: a) die im zweiten Halbjahr 2024 eingeleiteten Studien für den neuen Hochgeschwindigkeitsstreckenabschnitt Lissabon–Évora, einschließlich einer neuen Überquerung des Tejo in Lissabon, werden bis Ende 2027 abgeschlossen; b) auf der Grundlage der Ergebnisse der unter Buchstabe a genannten Studien beginnt der Bau der folgenden Abschnitte sowie die Einführung und Genehmigung des ERTMS auf jedem dieser Abschnitte zu einem Zeitpunkt, der deren Fertigstellung und Inbetriebnahme bis 2034 sicherstellt: i) der neue Hochgeschwindigkeitsstreckenabschnitt Lissabon–Évora, einschließlich der dritten Brücke über den Tejo in Lissabon; ii) die zweigleisige Strecke auf dem Hochgeschwindigkeitsstreckenabschnitt Évora–Caia, abhängig von der Bestätigung der Begründung; c) die Studien für den Hochgeschwindigkeitsabschnitt zwischen Caia und Badajoz werden von der AVEP-EWIV in Auftrag gegeben. Sie werden im zweiten Halbjahr 2025 eingeleitet und bis Ende 2027 abgeschlossen; d) auf der Grundlage der Ergebnisse der unter Buchstabe c genannten Studien entscheiden Spanien und Portugal bis Ende 2027 über i) die Möglichkeit, den Hochgeschwindigkeitsabschnitt zwischen Caia und Badajoz zu errichten, und gegebenenfalls über dessen Bauzeitplan mit Inbetriebnahme bis 2034; ii) die Möglichkeit, einen internationalen Bahnhof zu errichten.
3 Mit dem übergeordneten Ziel, die Hochgeschwindigkeitsbahnverbindung Lissabon–Madrid in die weiteren Hochgeschwindigkeitsnetze Spaniens und Frankreichs zu integrieren, die mit der europäischen Regelspurweite von 1435 mm betrieben werden, ergreifen Portugal und Spanien die folgenden Maßnahmen: a) Jeder Staat erarbeitet im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1679 einen koordinierten Plan für die Einführung der europäischen Regelspurweite von 1435 mm auf der Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Lissabon und Madrid bis Ende 2027; b) Koordinierung und Abschluss der Änderung der Spurweite zwischen Lissabon und Madrid im Einklang mit dem unter Buchstabe a genannten Plan und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1679.
4 Alle in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen werden in den nationalen Investitionsplänen Spaniens und Portugals berücksichtigt.
Article 3 Leitung und Beaufsichtigung
1 Der Abschluss der in Artikel 2 genannten Maßnahmen wird auf Einladung des Europäischen Koordinators für den Europäischen Verkehrskorridor Atlantik mindestens einmal jährlich zwischen den Vertretern Portugals und Spaniens in einer gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1679 eingesetzten speziellen Arbeitsgruppe erörtert.
2 Über die in Absatz 1 genannte Arbeitsgruppe teilen Portugal und Spanien ihre Pläne für die Bauphasen und die Inbetriebnahme der verschiedenen in Artikel 2 genannten Streckenabschnitte, einschließlich der ERTMS-Einführung, mit und analysieren gemeinsam deren Auswirkungen auf den Betrieb von Schienenverkehrsdiensten auf der betreffenden Infrastruktur.
3 Der Europäische Koordinator für den Europäischen Verkehrskorridor Atlantik kann Sitzungen mit den höchsten Regierungsvertretern beider Parteien einberufen, wenn Risiken bestehen, die den fristgerechten Abschluss einer der in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen gefährden könnten.
Article 4 Berichterstattung
Portugal und Spanien legen der Kommission und dem Europäischen Koordinator für den Europäischen Verkehrskorridor Atlantik jeweils mindestens einmal jährlich und vor den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Sitzungen einen Bericht über ihre jeweiligen Maßnahmen vor. In diesen Berichten werden die Fortschritte bei der Durchführung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen dargelegt, einschließlich der finanziellen Verpflichtungen in den nationalen Haushaltsplänen, und es werden erhebliche Verzögerungen unter Angabe der Ursachen und der ergriffenen Korrekturmaßnahmen mitgeteilt. Zu diesem Zweck können Mitgliedstaaten gegebenenfalls den Inhalt der regelmäßigen Berichte über den Stand der Maßnahmen heranziehen, die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen der Fazilität „Connecting Europe“ vorzulegen sind.
Article 5 Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss C(2018) 2356 wird aufgehoben.
Article 6 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions