Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2256 der Kommission vom 5. November 2025 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7559)
Text
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Mit diesem Beschluss wird Folgendes auf Unionsebene festgelegt: a) die Schutz- und Überwachungszonen, die von Polen nach einem Ausbruch bzw. nach Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten sind sowie die Dauer der gemäß Artikel 39 der genannten Delegierten Verordnung in den Schutzzonen und der gemäß Artikel 55 derselben Verordnung in den Überwachungszonen anzuwendenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. b) die von Polen nach einem Ausbruch bzw. nach Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden weiteren Sperrzonen sowie die Dauer der in den weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen.
Article 2 Schutzzone
Polen stellt sicher, dass a) die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutzzonen mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang dieses Beschlusses als Schutzzonen definiert sind; b) die in den Schutzzonen gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den Zeitpunkten beibehalten werden, die im Anhang dieses Beschlusses für die Schutzzonen festgelegt wurden.
Article 3 Überwachungszone
Polen stellt sicher, dass a) die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang dieses Beschlusses als Überwachungszonen definiert sind; b) die in den Überwachungszonen gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den Zeitpunkten beibehalten werden, die im Anhang dieses Beschlusses für die Überwachungszonen festgelegt wurden.
Article 4 Weitere Sperrzone
Polen stellt sicher, dass a) die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete weitere Sperrzone mindestens das Gebiet umfasst, das im Anhang dieses Beschlusses als weitere Sperrzone definiert ist; b) die in den weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den Zeitpunkten beibehalten werden, die im Anhang dieses Beschlusses für die weiteren Sperrzonen festgelegt wurden.
Article 5 Adressat
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
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