Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2321 der Kommission vom 17. November 2025 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7640)
Text
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Article 1 Änderung der Entscheidung 2007/305/EG
„(1 Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2028 toleriert, sofern a) es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und b) der Gehalt nicht mehr als 0,1 % Massenanteil beträgt.“
Article 2a
Der Adressat gewährleistet, dass das Referenzmaterial gemäß Anhang IV Nummer 7 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates weiterhin zur Verfügung steht.
Article 2 Änderung der Entscheidung 2007/306/EG
„(1 Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- oder die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Raps enthält, daraus besteht oder gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2028 toleriert, sofern a) es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und b) der Gehalt nicht mehr als 0,1 % Massenanteil beträgt.“
Article 2a
Der Adressat gewährleistet, dass das Referenzmaterial gemäß Anhang IV Nummer 7 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates weiterhin zur Verfügung steht.“
Article 3 Änderung der Entscheidung 2007/307/EG
„(2 Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ7-1-Raps enthält, daraus besteht oder daraus gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2028 toleriert, sofern a) es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und b) der Gehalt nicht mehr als 0,1 % Massenanteil beträgt.“
Article 2a
Der Adressat gewährleistet, dass das Referenzmaterial gemäß Anhang IV Nummer 7 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates weiterhin zur Verfügung steht.“
Article 4 Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.
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